Aktuelle Beiträge zum Thema Familienrecht
Weitere Informationen auch unter:
Scheidung Online
Auf unserer Homepage finden Sie alle Informationen, die ein Anwalt benötigt, um einen Scheidungsantrag zu formulieren. Dies erspart viel Zeit und Geld. Weitere Infos finden Sie auf unserer Internetseite:
Fragen und Antworten zum Thema Familienrecht
Was kostet eine Scheidung?
Die Kosten einer Scheidung berechnen sich nach dem Gegenstandswert der Scheidung. Je nach Höhe dieses Wertes werden gewisse Gebühren für den Rechtsanwalt nach dem RVG und Gerichtskosten nach dem GKG fällig.
Dabei verlangt das Gericht seine Kosten im Voraus als Gerichtskostenvorschuss – der Anwalt, welcher immer vom demjenigen bezahlt werden muss, der ihn beauftragt hat, stellt seine Kostenrechnung nach dem Anfall der Gebühren – also grundsätzlich nach dem Scheidungstermin. Er kann aber auch einen Vorschuss beanspruchen.
Der Gegenstandswert der Scheidung und damit die Kosten, richten sich immer nach dem, was alles geregelt werden soll.
So entspricht der Gegenstandswert für die Entscheidung über Scheidung an sich dem zusammen addierten dreifachen Monatsgehalt beider Ehepartner.
Hier ein Beispiel: Frau F verdient 1500,00 EUR brutto und Mann M verdient 2000,00 EUR brutto. Der Gegenstandswert beträgt damit 4500 EUR + 6000 EUR, also 10500 EUR. Daraus ergibt sich nach Anlage 2 zu § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes eine Gebühr von 526 EUR. Insgesamt erhält der Anwalt für den Scheidungstermin und das Verfahren 2,5 Gebühren. Zusammen mit der Auslagenpauschale und der Umsatzsteuer kostet die Scheidung bei den genannten Werten 1588,65 EUR.
Die Gerichtskosten betragen bei dem Rechenbeispiel 657 EUR. Die Gerichtskosten werden von den Ehepartnern jeweils zur Hälfte gefordert.
Wenn als weiteres der Versorgungsausgleich (Ausgleich für erworbene Anwartschaften für Rente zwischen den Ehepartnern) im Rahmen der Scheidung durchgeführt wird, dann erhöht das den Gegenstandwert pro ausgeglichener Anwartschaft um jeweils 1000 EUR.
Werden auch noch Kindesunterhaltsansprüche festgesetzt, so erhöhen diese den Wert der Scheidung noch einmal um den festgesetzten Jahresunterhalt (also den zwölffachen Monatskindesunterhaltes).
Wie Sie sehen, wird eine Scheidung umso kostengünstiger, je weniger durch das Gericht zu regeln ist.
An der Durchführung des Versorgungsausgleiches ist meist nicht vorbei zu kommen, es sei denn die Ehepartner waren nicht länger als 3 Jahre verheiratet oder haben den Versorgungsausgleich mindestens ein Jahr vor der Scheidung durch einen Ehevertrag ausgeschlossen.
Ein Zugewinnausgleich muss nicht zwangsläufig durchgeführt werden und schon gar nicht im Rahmen des Scheidungsverfahrens.
Was geschieht mit meiner Lebensversicherung im Falle einer Scheidung?
Der Zugewinnausgleich ist im Rahmen eines Scheidungsverfahrens dann durchzuführen, wenn die Eheleute in Zugewinngemeinschaft gelebt haben (wenn nichts andere vereinbart wurde, besteht Zugewinngemeinschaft) und ein Ehegatte die Durchführung des Zugewinnausgleichs beantragt.
Im Falle der Scheidung von Ehegatten ist meistens zwingend eine Auseinandersetzung der Versorgungsanrechte für die Altersvorsorge durchzuführen. Dieses Verfahren nennt man Versorgungsausgleich. Hier werden betriebliche, gesetzliche sowie private Rentenanrechte ausgeglichen.
Kapitalbildende Lebensversicherungen und Rentenversicherungen hingegen unterliegen als Teile der Vermögensbildung nicht dem Versorgungsausgleich. Sie sind Gegenstand des Zugewinnausgleichs.
Beabsichtigen die Ehegatten den Zugewinnausgleich durchzuführen, stellt sich die große Frage, wie solche Lebensversicherungen zu bewerten sind. Denn im Rahmen des Zugewinnausgleichs ist derjenige Wertzuwachs zum Ausgleich zu bringen, der zwischen Ehebeginn und dem Tag der Zustellung des Scheidungsbeschlusses beim Ehegatten erfolgt ist.
Kapitalbildende Lebensversicherungen sind für gewöhnlich nicht zum Stichtag der Ehescheidung fällig. Will man die Lebensversicherung auslösen und zu Geld machen werden in den meisten Fällen erhebliche Abschläge aufgrund von Stornogebühren hingenommen werden müssen. Bis vor ein paar Jahren nahm die Rechtsprechung an, dass eine Lebensversicherung immer mit dem so genannten Rückkaufswert in die Berechnung einfließt. Das ist der Wert, der dem Berechtigten ausgezahlt werden würde, wenn man die Lebensversicherung zum Bewertung-Stichtag-Zeitpunkt vorzeitig kündigen würde.
Zur Vermeidung der Stornoabzüge entscheiden sich aber viele Ehegatten dafür, die Lebensversicherung auch nach der Scheidung weiterlaufen zu lassen.
In diesem Fall ist nach der Rechtsprechung der so genannte Zeitwert zu ermitteln. Der Zeitwert ist der Rückkaufswert, wie er ohne Stornoabzüge bestehen würde. Auf Anfrage bei den Versicherern wird einem dieser Wert mitgeteilt.
Erfolgt der Zugewinnausgleich im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Richters, eine angemessene Bewertungsart zu wählen.
Wer kann in der Ehewohnung nach der Trennung weiterleben?
Streiten die Eheleute bei Trennung darum, wer in der Ehewohnung weiter wohnen darf, steht Ihnen ein so genannter Wohnungszuweisungsanspruch nach § 1361 b BGB zur Klärung dieser Frage zur Verfügung.
Die Ehegatten können einen Zuweisungsantrag beim zuständigen Familiengericht geltend machen. Dabei wird die Ehewohnung dem Antragsteller für die Zeit der Trennung zugewiesen, wenn hierdurch eine unbillige Härte vermieden wird. Die Zuweisung der Ehewohnung während der Trennung bedeutet aber noch nicht, dass dem zugewiesenen die Ehewohnung auch nach der Scheidung zusteht. Für die Zeit nach der Scheidung regelt das Gesetz in § 1568 a BGB gesondert, wer die Ehewohnung danach behalten darf.
Für die Zeit der Trennung entscheidet sich die Zuweisung der Ehewohnung danach, ob durch die Zuweisung eine unbillige Härte vermieden wird. Eine genauere Definition der unbilligen Härte gibt es wegen der unterschiedlich gestalteten Lebenssachverhalte nicht. Der Begriff ist jeweils im Einzelfall zu bestimmen. Klare Fälle einer unbilligen Härte sind die Beeinträchtigung des Kindeswohls eines Kindes, welches im Haushalt wohnt und die tatsächlich angedrohte Gewalt gegenüber einem Ehegatten.
Von einem Härtefall spricht man, wenn durch grob rücksichtsloses Verhalten oder durch erhebliche verbale oder tatsächliche Belästigungen das gemeinsame Wohnen unerträglich wird. Dieses angespannte Verhältnis unter den Ehegatten muss einen Ehegatten so sehr belasten, dass die häusliche Gemeinschaft nicht mehr fortzuführen ist. Hierbei ist nicht gemeint, dass es durch die Trennung zu Unannehmlichkeiten oder Belästigungen kommt. Solche treten mit der Trennung normalerweise auf und sind hinzunehmen.
Das Kindeswohl eines in der Ehewohnung lebenden Kindes ist für einen Härtefall ebenfalls entscheidend. Relevant sind hier die Bedürfnisse der gemeinsamen, als auch der nicht gemeinsamen, Kinder. Kinder sind durch die Trennung und Scheidung der Ehegatten besonders belastet. Der Gesetzgeber will, dass sie in ihrer bisherigen Umgebung zu belassen sind – vor allen Dingen, wenn es für den ausziehenden Ehegatten möglich ist, woanders zu wohnen. Es reicht bereits eine Gefährdung des Kindeswohls. Hierbei ist zu beachten, dass diese Vorschriften für minderjährige Kinder gelten.
Bei der Wohnungszuweisung spielt es hingegen keine Rolle, wer die Trennung herbeigeführt hat oder wer an ihr Schuld ist.
Anders herum spielt es eine wichtige Rolle, wem die Wohnung gehört. Nach § 1163 b BGB sind dingliche Rechtspositionen bei der Wohnungszuweisung besonders zu berücksichtigen. Wenn also einem Ehegatten das Alleineigentum an der Wohnung zusteht und ein Kindeswohl nicht betroffen ist, sowie die Ursachen der Spannungen zwischen den Eheleuten nicht eindeutig bei diesem Ehegatten liegen, wird diesem Ehegatten die Ehewohnung auch zugewiesen werden. Lediglich das Interesse des minderjährigen Kindes steht vor dem dinglichen Recht des Ehegatten. Nur wenn die unbillige Härte auf ein einseitiges Fehlverhalten des Eigentümers der Ehewohnung zurückzuführen ist, ist auf das Eigentum nicht abzustellen.
Übt derjenige Ehegatte, dem das Eigentum zusteht, Gewalt gegen den anderen Ehegatten aus, so wird dem verletzten Ehegatten die Wohnung zugewiesen.
Dem ausziehenden Ehegatten steht auch ein Anspruch auf Nutzungsvergütung zu, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dieser Anspruch auf Nutzungsvergütung kann sowohl zu stehen, wenn eine richterliche Entscheidung auf Zuweisung herbeigeführt wurde, als auch, wenn der Ehegatte die Wohnung freiwillig überlassen hat. Eine bereits getroffene Unterhaltsregelung hat jedoch Vorrang. Eine Nutzungsvergütung wird erst ab dem Zeitpunkt fällig, ab dem Sie geltend gemacht wird.
Ob eine Vergütung geltend gemacht werden kann, wird an folgenden Kriterien festgemacht: Mietwert der Ehewohnung; Lebensverhältnisse der Ehegatten; wirtschaftliche Verhältnisse der Ehegatten; bisherige Lebensführung; Vorhandensein von Kindern; Veranlassung der Wohnungszuweisung.
Zieht derjenige Ehegatte aus der Wohnung aus, der an dieser dinglich berechtigt ist, entspricht es grundsätzlich der Billigkeit, Nutzungsentschädigung zu zahlen.
Wenn dem in der Ehewohnung verbleibenden Ehegatten die alleinige Nutzung durch den Auszug des anderen aufgedrängt wurde, damit der ausziehende Ehegatte sich der finanziellen Belastung entledigen kann, so kann die Nutzungsvergütung bis zur Scheidung absichtlich ausgeschlossen werden.
Nutzungsvergütung ist dann nicht zu zahlen, wenn der in der Wohnung verbleibende Ehegatte aufgrund der Kinderbetreuung der gemeinsamen Kinder nicht in der Lage ist, Geld zu verdienen, um die Nutzungsentschädigung zu erarbeiten.
Für die Höhe der Nutzungsvergütung ist grundsätzlich der objektive Mietwert der Ehewohnung heranzuziehen. Zu prüfen ist daher, welcher ortsübliche Mietzins für eine vergleichbare Wohnung zu erzielen ist.
Bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung sind auch die auf der Wohnung verbleibenden Belastungen zu berücksichtigen. Zahlt der in der Ehewohnung lebende Ehegatte die Lasten der Ehewohnung und sind diese so hoch, dass sie dem objektivem Wohnwert entsprechen, kann keine Nutzungsvergütung mehr gefordert werden. Trägt dagegen der ausübende Ehegatte die Lasten, muss die Nutzungsentschädigung entsprechend erhöht werden.
Wann kann das Familiengericht das Umgangsrecht für ein Elternteil ausschließen?
Das Umgangsrecht zwischen Kind und abwesendem Elternteil muss auch auszuschließen sein, wenn ansonsten das Kindeswohl gefährdet ist. Wann das Umgangsrecht auszuschließen ist, mit dieser Frage hatten sich die Gerichte des öfteren zu beschäftigen. Zum Beispiel war konkret die Frage durch das OLG Brandenburg zu entscheiden, wann und unter welchen Voraussetzungen ein für einen Vater zu seinem Sohn bestehendes Umgangsrecht ausgeschlossen werden kann. In dem konkreten Fall verweigerte die Mutter des Kindes den davor bestehenden Umgang zwischen Vater und Sohn nach einem gemeinsamen Urlaub des Vaters, seiner Freundin und des Sohnes. Das Gericht stellte fest, dass die Gewährung des Umgangsrechtes zu einem psychischen Druck bei dem Sohn führte. Der Sohn befand sich bereits in ambulanter Psychotherapie und zum Teil auch in stationärer Rehabilitationsbehandlung aufgrund seiner psychischen Auffälligkeiten, wie Schlafstörungen, Albträumen, Einnässen und ähnlichem. Die Mutter war davon überzeugt, dass diese Traumatisierung auf den Ferienaufenthalt mit dem Vater zurückzuführen war. Sie brachte in dem Termin zum Ausdruck, für ihr Kind zu kämpfen und es um jeden Preis zu schützen-hier eben durch die Verweigerung des Umgangs mit dem Vater.
Das Gericht musste hier eine Entscheidung fällen und bestätigte die Entscheidung des Familiengerichtes, welches den Umgang zwischen Vater und Sohn für einen Zeitraum von zwei Jahren ausgeschlossen hatte. Ein solches Vorgehen ist gem. § 1684 Abs. 4 BGB möglich, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Das Gericht stellte fest, dass „der Sohn diesen zweijährigem Abstand braucht, um mit therapeutischer Hilfe Abstand von seinen negativen Empfindungen bezüglich seines Vaters zu gewinnen und seine Ängste zu überwinden. Die Mutter benötigt die Zeit, damit diese an sich und an der Wiederanknüpfung des Kontaktes zwischen Sohn und Vater mit Aussicht auf Erfolg arbeiten kann.
Weiter legte das Gericht fest, dass nach Ablauf der Ausschlussfrist das Umgangsrecht des Vaters zu seinem Sohn erneut zu prüfen ist. Ziel wird es dann sein, einen Umgang zwischen Vater und Sohn wiederherzustellen.
Mit diesem Urteil bestätigt das OLG Brandenburg noch einmal die Möglichkeit, den Umgang zwischen Vater und Sohn bei konkreten Gefährdungsanhaltspunkten auszuschließen.
Können Kindesunterhaltsansprüche auch vom Erbe des Kindesvaters abgezweigt werden?
Frage an Rechtsanwalt Drewelow vom 30. 3. 2012
Für meinen Sohn wird seit vier Jahren kein Unterhalt mehr bezahlt, der leibliche Vater ist unbekannt verzogen und nicht erreichbar. Nun hat dieser geerbt, ob positiv oder negativ, ist mir nicht bekannt. Gibt es eine Möglichkeit, dass der ausstehende und zukünftige Unterhalt für das Kind durch das Erbe des Vaters bezahlt wird, 1. sofern dieser auch für das Amtsgericht nicht auffindbar ist, 2. sofern dieser sein Erbe antritt?
Antwort von Rechtsanwalt Drewelow vom 30.03.2012
Die Unterhaltsansprüche ihres Sohnes können entweder aus dem Vermögen oder aber aus dem Einkommen des Vaters befriedigt werden.
Um nun die Unterhaltsansprüche aus dem Erbe befriedigen zu können, muss dieses zunächst Vermögen des Vaters werden. Dies geschieht gemäß § 1922 BGB automatisch mit Eintritt des Erbfalls – also mit dem Tod des Erblassers.
Das weitere Vorgehen richtet sich nun danach, ob es bereits einen Unterhaltstitel gegen den Vater aufgrund der Unterhaltslast gibt oder ob ein solcher noch erlassen werden muss.
Bei vorhandenem Schuldtitel kann nun in das Vermögen vollstreckt werden.
Es kommt aber weiterhin noch darauf an, ob in bewegliches Vermögen (Einrichtungsgegenstände, Schmuck aber auch Aktien und Wertpapiere) vollstreckt werden soll oder ob auf Konten zugegriffen werden soll. Je nach dem muss entweder ein Gerichtsvollzieher beauftragt werden oder ein Pfändung- und Überweisungsbeschluss beim Gericht beantragt werden.
Wie Sie aber schon richtig festgestellt haben, bedarf es bei den meisten Vollstreckungsarten einer Zustellung des Titels an den Schuldner.
Denn bei einer Vollstreckung aus gewissen Titeln darf mit der Vollstreckung erst dann begonnen werden, wenn seit der Zustellung an den Schuldner zwei Wochen vergangen sind. Diese Regelung gilt zum Beispiel für Beschlüsse im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger.
Ist ein Schuldner nicht durch das Einwohnermeldeamt auffindbar und hat der Gläubiger noch andere Möglichkeiten genutzt, den Schuldner zu suchen, gibt es die Möglichkeit einer sogenannten öffentlichen Zustellung gem. § 185 ZPO.
Die Vorschrift lautet: „Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn
1. der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,
2. bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist,
3. eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht oder
4. die Zustellung nicht erfolgen kann, weil der Ort der Zustellung die Wohnung einer Person ist, die nach den §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Gerichtsbarkeit nicht unterliegt.“
Über diese Art der Zustellung kann man sich über das Problem hinwegsetzen, wenn ein Schuldner „nicht gefunden werden möchte“.
Dabei sind Sie auch nicht davon abhängig, dass der Schuldner sein Erbe antritt. Denn gemäß § 1922 BGB tritt die Gesamtrechtsnachfolge automatisch ein – hierzu ist kein Willensakt des erben notwendig. Lediglich bei der Erbausschlagung ist eine Erklärung des Ausschlagenden notwendig, § 1943 BGB.
Problematisch ist allerdings die Frage, wie Sie an die Informationen gelangen wollen, welche Gegenstände oder welche Vermögenswerte die Erbschaft beinhaltet. Sind mehrere Erben vorhanden, so besteht weiterhin das Problem, dass bis zur Erbauseinandersetzung zwischen den verschiedenen Personen eine Erbengemeinschaft besteht. Welche Gegenstände dabei welchem Erben zustehen, ist erst nach der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft klar. Bis dahin haben Sie das Problem, dass sie nicht wissen, welche Gegenstände Ihrem Schuldner gehören. Ich empfehle Ihnen für den konkreten Fall einen Rechtsbeistand zu bemühen.
Nachfrage vom Fragesteller:
Bitte erläutern Sie, auf welche Weise ich den Anspruch meines Sohnes auf das Erbe seines Vaters anmelden muss (Vorgehensweise)
und gehen Sie auf die zukünftigen Unterhaltsver-pflichtungen des KVs ein, also, ob auch diese durch den Nachlass des KVs gedeckt werden können.
Antwort auf Nachfrage:
Wie gesagt, es gibt keinen direkten Anspruch ihres Sohnes auf das Erbe des Kindesvaters. Die Unterhaltsansprüche können aus dem Vermögen oder dem Einkommen des Kindesvaters befriedigt werden, indem in jenes vollstreckt wird. In das Erbe kann also erst dann vollstreckt werden, wenn es Vermögen des Kindesvaters wird.
Zum Vorgehen:
1. Erhebung einer Unterhaltsklage auf rückständigen Unterhalt vor dem Familiengericht.
2. Nach Erwirkung eines Unterhaltstitels beginnen Sie das Vollstreckungsverfahren:
3. Holen Sie Informationen ein, welche Gegenstände des Erbes im Eigentum des Kindesvaters stehen.
4. Haben Sie diese Informationen, beauftragen Sie einen Gerichtsvollzieher, um in bewegliches Vermögen zu vollstrecken. Besteht das Erbe in Form eines auf den Kindesvater überschriebenes Konto, zu beantragen Sie einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht. Die dann relevant werdende Frage der Zustellung des Vollstreckungstitels habe ich Ihnen oben dargelegt.
Was die zukünftigen Unterhaltsverpflichtungen des Kindesvaters angeht, so gilt folgendes:
1. Erhebung einer Unterhaltsklage vor dem zuständigen Familiengericht.
2. Nach Erwirkung eines Unterhaltstitels auf zukünftige Unterhaltsleistungen, beginnen Sie das Vollstreckungsverfahren wie unter den zwei oben genannten Punkten.
Welche Kosten kommen bei einer Scheidung in Bezug auf den Zugewinnausgleich auf mich zu?
Ich bin seit 9 Jahren verheiratet und möchte mich von meiner Frau scheiden lassen. Wir leben in Zugewinngemeinschaft und besitzen gemeinsam eine Eigentumswohnung im Wert von 275.000 Euro, die zu ca. 2 Dritteln abbezahlt ist. Mein Nettogehalt beträgt ca. 6.000 Euro, das meiner Frau ca. 1.000 Euro. Welche Kosten kommen nach einer Ehescheidung auf mich zu?
Antwort von Rechtsanwalt Drewelow vom 2. 8. 2012
Kosten, die mit einer Scheidung verbunden sind, sind auf jeden Fall die Gerichtskosten und die Kosten zumindest eines Rechtsanwaltes, welche durch das Scheidungsverfahrens an sich entstehen.
Wie Ihnen sicherlich bekannt, hängt die Höhe dieser Kosten von dem zu Grunde liegenden Streitwert ab. Dieser wird ganz allgemein gesagt, durch das dreifache Monatseinkommen beider Ehepartner ermittelt. In Ihrem Fall wäre dem Scheidungsverfahren ein Streitwert von 21.000 € zugrunde zu legen, wodurch Anwaltskosten in Höhe von 1.945,65 € entstehen. Bei diesen Streitwert entstehen zudem 864 € Gerichtskosten, welche von den Ehepartnern grundsätzlich jeweils Hälfte zu tragen sind.
Die Durchführung des Versorgungsausgleiches (Ausgleich der in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften), welcher im Regelfall bei einer mehr als drei Jahre andauernden Ehe durchzuführen ist, erhöht den Streitwert je nachdem, wie viele Anwartschaften auszugleichen sind noch einmal um etwa 2000 bis 4.000 €. Bei einem Gesamtstreitwert von 25.000 € würden dann Gerichtskosten in Höhe von 2.064,65 € und Gerichtskosten in Höhe von 933 € entstehen.
Als weitere, kostenauslösende, Maßnahmen nach einer Scheidung stehen im Raum: Durchführung des Zugewinnausgleiches und nachehelicher Unterhalt für Ihre Ehefrau.
Zu beachten ist, dass der Zugewinnausgleich nicht zwingend durchzuführen ist. Auch Unterhaltsleistungen müssen nicht von Gesetzes wegen automatisch gezahlt werden.
Was Sie im Falle der Vorname des Zugewinnausgleiches zu zahlen hätten, kann hier nicht konkret dargelegt werden. Denn zur Durchführung des Ausgleiches wird das Anfangsvermögen und dass Endvermögen der Ehepartner in Beziehung gesetzt. Denn nur das während der Ehezeit erworbene Vermögen soll ausgeglichen werden. Wenn man annimmt, beide Ehepartner starten mit null Euro in die Ehe und beenden diese mit einem hälftigen Eigentumsanteil an einer Eigentumswohnung, die den Ehepartnern zu einem Wert von 183.333,33 € gehört, so hätte jeder Ehegatte ein Endvermögensanteil in Höhe von 91.666,67 €. In diesem Fall hätten beide Ehepartner einen identischen Zugewinn und keiner müsste dem anderen im Rahmen des Ausgleichsverfahrens etwas zahlen. Denn an sich funktioniert die Rechnung folgendermaßen: höherer Zugewinn – niedrigerer Zugewinn geteilt durch 2 ergibt den Zugewinnausgleichsanteil – also die Summe, die derjenige, der den höheren Zugewinn hat, dem anderen zahlen muss. Die Schwierigkeiten liegen hier aber in der Ermittlung des Anfangsvermögens und des Endvermögens sowie in der Wertermittlung überhaupt.
Weiter kommen Unterhaltsansprüche ihrer Ehefrau in Betracht.
Ein solcher Unterhaltsanspruch besteht aber nur dann, wenn ihre Ehefrau im Zeitpunkt der Scheidung bedürftig ist.
Gemäß § 1569 BGB kommt ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nur noch dann in Frage, wenn der Fordernde nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann. Das Prinzip der Eigenverantwortung wurde in das Gesetz aufgenommen.
Es stellt sich also die Frage, ob Ihre Ehefrau aus eigenen Einkünften ihren früheren Lebensstandard aufrechterhalten kann.
Dies kann zum Beispiel nicht so sein, weil sie Kinder betreuen muss, weil sie zu alt zum Arbeiten ist, weil sie krank ist oder weil sie wegen der Eingehung der Ehe damals einen Beruf gewählt hatte, der ihr keine genügenden Einkünfte beschert.
Dies müsste abgeklärt werden. Liegt ein Unterhaltsanspruch aus einem der oben genannten Gründe vor, so kann unter Umständen ein Unterhaltsanspruch bis zur Höhe von 3/7 Ihres Einkommens abzüglich des eigenen Einkommens Ihrer Frau auf Sie zukommen.
Dies sind die grundsätzlich möglichen Kosten einer Scheidung. Näheres kann ich Ihnen nur mitteilen, bei Vorliegen weiterer Zahlen und nach Ermittlung der Willen beider Ehepartner.
Darf ein Elternteil die Kinder bei Trennung beim Meldeamt ummelden, obwohl gemeinsames Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht besteht?
Frage an Rechtsanwalt Drewelow vom 6. 6. 2012
Vor 2 Monaten ist meine Partnerin aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und hat unsere beiden Töchter mitgenommen.
Ohne meine Kenntnis wurden wenig später unsere beiden Kinder beim Jugendamt auf eine neue Wohnadresse umgemeldet.
Außerdem werden mir wegen der Umgangsregelungen ständig Vorgaben von der Mutter mit der BEgründung gemacht, sie sei die Hauptbezugsperson, obwohl ich bei unserer jüngeren Tochter (18 Monate) ein halbes Jahr Elternzeit hatte und 6 weitere Monate in Teilzeit gearbeitet habe.
1. Durfte die Mutter unsere Kinder ohne mein Einverständis ummelden, obwohl wir ein gemeinsames Sorgerecht für beide Kinder festgelegt haben?
2. Hat das zuständige Jugendamt rechtsmäßig gehandelt?
3. Wer entscheidet letztendlich, welche Umgangsformen für die beiden Kinder sinnvoll sind und dem Kindeswohl entsprechen, und welche Schritte sollten jetzt meinerseits eingeleitet werden?
Antwort von Rechtsanwalt Drewelow vom 6. 6. 2012
Sie geben an, gemeinsam mit der Mutter ihrer Kinder das Sorgerecht inne zu haben. Ein Teil dieses gemeinsamen Sorgerechts macht das Aufenthaltsbestimmungsrecht aus. Wie der Name schon sagt, beinhaltet dieses Recht also die Befugnis zu bestimmen wo sich Ihre Kinder aufhalten. Die Ummeldung beim Meldeamt ist der grundlegendste Ausdruck dieser Befugnis zur Aufenthaltsbestimmung. Eine Ummeldung ist daher nur im Einvernehmen beider sorgeberechtigter Elternteile zulässig. Haben Sie diesbezüglich nicht Ihr Einverständnis erklärt, so liegt darin ein Verstoß gegen ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Die Ummeldung erfolgt grundsätzlich beim jeweiligen Einwohnermeldeamt. Das Jugendamt hat für sich intern vermutlich die neue Adresse Ihrer Kinder registriert, da dort faktisch der neue Wohnort liegt.
Das Jugendamt selbst hat bei Auseinandersetzungen bezüglich des Sorgerechtes im Allgemeinen eher beratende und helfende Funktionen. In keinem Fall hat das Jugendamt die Entscheidungsbefugnis darüber, welche Maßnahmen dem Kindeswohl entsprechen. Regelungen bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechtes und des Sorgerechtes kann einzig das zuständige Familiengericht treffen. Es ist aber so, dass sich das Familiengericht beinahe immer der Informationsbeschaffung und der Beratung durch das jeweilig zuständige Jugendamt bedient. Vor einer Entscheidung des Familiengerichts wird also immer das Jugendamt um Rat und Einschätzung gefragt. Da es dann auch die Mitarbeiter des Jugendamtes sind, die den persönlichen Kontakt zu den Eltern und den Kindern haben, richtet sich das Familiengericht meistens nach den Ratschlägen der Jugendamtsmitarbeiter.
Sind in Ihrem Fall die Modalitäten des Aufenthalts ihrer Kinder nicht zufriedenstellend geregelt, so haben Sie selbst die Möglichkeit sich diesbezüglich an das Jugendamt zu wenden. Zudem können Sie auch selbst einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes an Sie bei dem für Sie zuständigen Familiengericht stellen. Das Familiengericht wird dann prüfen, welche Regelungen für das Wohl ihrer Kinder am besten sind.
Nachfrage:
Wenn die Mutter durch die Ummeldung beim zuständigen Einwohneramt gegen mein Aufenthaltsbestimmungsrecht verstoßen hat, dann stellt sich mir jetzt noch die Frage, ob ich mich bzgl. des Aufenthalts unserer beiden Töchter an das ursprünglich zuständige Jugendamt oder an das aktuell zuständige wenden muss?
Antwort:
Zuständig ist das Jugendamt an dem Ort, bei dem die Kinder ihren tatsächlichen Aufenthalt haben. Sie sollten sich daher an dasjenige Jugendamt wenden, dass örtlich aufgrund der aktuellen Wohnanschrift zuständig ist.
Was kostet die Erstellung eines Ehevertrages?
Frage an unsere Rostocker Rechtsanwälte:
Ich habe einen Anwalt für Familienrecht einen Ehevertrag ausarbeiten lassen, anstatt damit direkt zum Notar zu gehen. Im Nachhinein ärgere ich mich darüber, weil ich gedacht hätte, dass der Notar ja nun deutlich weniger Aufwand hat, zumal er sich von der Haftung mit Verweis auf den Anwalt sogar teilweise befreien lassen möchte. Aber sei es drum.
Die notarielle Beglaubigung (durch einen Partner des Anwalts) muss nach der Kostenordnung abgerechnet werden und ist nicht verhandelbar, soviel weiß ich.
Fraglich ist aber, wie die Kosten genau bestimmt werden.
Vereinbart wurde eine modifizierte Zugewinngemeinschaft (nicht Gütertrennung), bei der der Zugewinnausgleich durch eine Abfindungszahlung abgewendet werden kann, deren Höhe abhängig von der Dauer der Ehe ist. Ferner wurden Höchstgrenzen für den Unterhalt bestimmt. Außerdem wurde das Betriebsvermögen des Ehemanns aus dem Zugewinn ausgenommen.
Ich habe gelesen, dass als Faustregel das gemeinsame Vermögen zur Berechnung der Gebühren herangezogen wird (inkl. Betriebsvermögen). Nehmen wir an, dies würde 470.000 € betragen. Was wäre dann eine legitime Gebühr?
Für mich unverständlich ist, dass der Notar zur Bestimmung des Gegenstandwerts auch Höchstgrenzen wie folgt hinzuaddiert:
Güterstand: 100.000
Unterhalt: 100.000
Versorgungsausgleich: 100.000
Diese Summen setzen aber eine entsprechende Dauer der Ehe und eine entsprechende Vermögensentwicklung voraus.
Insgesamt kommt der Notar damit auf einen Gegenstandswert in Höhe von 770.000. Was wäre für diesen Wert die korrekte Gebühr?
Antwort von dem Familienrechtsexperten, Rechtsanwalt Drewelow:
Die Kosten der notariellen Beglaubigung eines Ehevertrages richten sich nach der Kostenordnung (KostO).
Bei solchen Eheverträgen bestimmt sich der für die Gebühren relevante Geschäftswert nach dem zusammengerechneten Wert der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten.
Wenn der Ehevertrag aber nur das Vermögen eines Ehegatten betrifft, richteten sich auch die Kosten nur nach diesem Vermögen (so § 39 III KostO).
IN Ihrem Fall, in dem eine Zugewinnregelung getroffen wird, sind jedoch die Vermögenswerte beider Ehegatten relevant.
Schulden eines Ehegatten werden gemäß bei der Berechnung von dem Vermögen desjenigen Ehegatten abgezogen.
Nach § 36 Abs. 2 KostO wird für die Beurkundung eines Ehevertrages eine doppelte Gebühr erhoben.
Entsprechend der Anlage zu § 32 KostO beträgt eine Gebühr bei einem Geschäftswert bis zu 470.000 EUR 762 EUR. Die doppelte Gebühr beträgt dann 1524 EUR. Hinzu kommen Auslagen und 19 % Umsatzsteuer.
Vereinbarungen über Güterstand, Unterhaltssachen, nachehelichen Unterhalt und über den Versorgungsausgleich sind gegenstandsverschieden gem. § 44 II KostO.
Da Sie gem. § 39 Abs. 3 KostO dem gleichen Gebührensatz unterliegen, werden die Werte der verschiedenen Angelegenheiten zusammen gerechnet.
Neben dem Regelungsgegenstand „Vermögen der Ehegatten“ konnte der Notar also auch noch weitere Gegenstandswerte für Unterhalt, Güterstand und Versorgungsausgleich hinzu addieren.
Fraglich ist dann allerdings, mit welcher Höhe diese Regelungsgegenstände anzunehmen sind.
Falls sich ein Wert nicht bestimmen lässt, ist der Regelwert des § 30 II KostO anzusetzen – mithin 3000 EUR.
In Ihrem Fall kann der Notar jedoch genügend Anhaltspunkte gehabt haben, um jeweils einen Wert von 100.000 EUR für die Regelungsgegenstände anzunehmen.
Hier wäre eine Nachfrage angebracht, auf welcher Grundlage er denn die entsprechenden Werte angenommen hat.
Ansonsten entspricht die Addierung der verschiedenen Regelungsgegenstände den gesetzlichen Vorgaben.
Entsprechend der Anlage zu § 32 KostO beträgt eine Gebühr bei einem Geschäftswert bis zu 770.000 EUR 1.212,00 EUR.
Die doppelte Gebühr beträgt in diesem Fall 2.424,00 EUR. Hinzu kommen Auslagen, die der Notar geltend machen darf sowie 19 % Umsatzsteuer auf die Gesamtsumme.
Muss ich für meinen volljährigen Sohn eine Zusatzausbildung finanzieren?
Frage an unsere Rostocker Rechtsanwälte:
Mein Sohn (25) wohnt in meinem Haushalt und hat folgenden Bildungsweg absolviert:
2002 Realschulabschluss
2005 Lehre zum Maler & Lackierer
2006 Erwerb der Fachhochschulreife im Bereich Bautechnik
2011 Abitur auf dem 2. Bildungsweg (elternunabhhängiges Bafög erhalten)
ab 20011 Studium für Sozialwissenschaften
Meine Frage hierzu:
Bin ich jetzt wieder unterhaltspflichtig, obwohl er schon 2006 hätte Bauwesen studieren können ?
Hinweise zu Gesetzesgrundlagen sowie Gerichtsurteile zu ähnlichen Fällen wären mir sehr hilfreich.
Antwort von dem Familienrechtsexperten, Rechtsanwalt Drewelow:
Grundsätzlich sind Eltern nur verpflichtet eine Ausbildung für Ihre Kinder zu finanzieren.
Mit dem Abschluss der Ausbildung als Maler und Lackierer ist diese Erstausbildung damit grundsätzlich abgeschlossen.
Hat Ihr Kind nach Beendigung dieser Erstausbildung den Wunsch, eine andere Ausbildung zu beginnen, so besteht ein Anspruch auf Unterhalt für diese Zeit nur unter gewissen Bedingungen.
Für folgende Fallgruppen wird ein Anspruch auf eine Zweitausbildung von der Rechtsprechung anerkannt:
-Wenn der ursprünglich anvisierte Beruf auf gesundheitlichen und unvorhergesehenen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann.
-Auch, wenn das Kind in die erste Ausbildung hinein gedrängt wurde und diese gar nicht wollte.
-Wenn die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruhte.
-Wenn die weitere Ausbildung in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehend zum bisherigen Ausbildungsweg steht.
Nun besteht zwischen dem Studium der Sozialwissenschaften und der Malerlehre kein sachlicher und mit einem bei einem Abstand von 5 Jahren auch kein zeitlicher Zusammenhang.
Bei einem Studium der der Bautechnik im Anschluss an den Erhalt der Fachhochschulreife wäre ein Zusammenhang unter Umständen anzunehmen gewesen.
Nunmehr ist dieser Ausnahmefall nicht mehr gegeben.
Das OLG Brandenburg (FamRZ 2008, 87 – Beschluss vom 27.06.2007 – 9 WF 88/07 ) entschied, dass ein Zeitlicher Zusammenhang nicht mehr gegeben ist, wenn zwischen dem Schulabschluss und dem Beginn des Studiums mehr als ein Jahr Zeit vergangen ist.
In wie weit eventuell eine der anderen Ausnahmegründe verwirklicht sind, müssten Sie einschätzen.
Ein Ausbildungsunterhaltsanspruch steht Ihrem Kind daher nicht mehr zu.
Ist es möglich, Unterhalt in Sachleistungen anstatt in Bargeld zu leisten?
Frage an unsere Rostocker Anwälte: 14 Jahren lang habe ich Unterhalt für meinen Sohn gezahlt. Leider ist es so, das der Junge von dem Geld nicht viel bekommt. Die Mutter ist durch Ihre ganzen Beziehungen sehr hoch verschuldet und nutzt das Geld nur für Ihre Sachen. Ich habe meinen Sohn schon mehrmals neu eingekleidet, ihm ein neues Fahrrad gekauft – da die Mutter sich in der Beziehung nicht sehr kümmert. Gibt es die Möglichkeit den Unterhalt anders zu geben? Kann ich mit Klamotten für das Kind oder mit Essen meinen Unterhalt leisten oder muss ich immer Geld zahlen?
Antwort des Familienrechtsexperten Rechtsanwalt Drewelow:
Unterhalt ist gem. § 1612 BGB grundsätzlich in Form einer Geldrente zu zahlen.
Allerdings besagt § 1612 Abs. 1 Satz 2 BGB auch, dass der Verpflichtete auch verlangen kann, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen.
Dabei kommt die Befugnis, Naturalunterhalt leisten zu dürfen, nicht allein deshalb in Betracht, weil diese Art der Unterhaltsgewährung für den Unterhaltspflichtigen einfacher wäre. Es ist eine Abwägung vorzunehmen zwischen den Interessen des Pflichtigen mit denen der berechtigten Mutter durchzuführen.
Das Wohl des Kindes spielt dabei eine entscheidende Rolle.
Kann hier dargelegt werden, dass dies tatsächlich in Gefahr ist, weil derjenige Elternteil, bei dem das Kind wohnt, den Unterhalt anderweitig für sich verwendet, ist dies ein gewichtiger Grund. In den meisten Fällen jedoch, kann dieser Umstand nicht nachgewiesen werden. Der sorgeberechtigte Elternteil, bei dem das Kind lebt, hat eben auch einen großen Ermessensspielraum, was die Verwendung der Geldmittel angeht.
Sie sollten daher (nachweisbare) Gründe sammeln, weshalb Ihnen die Leistung von Naturalunterhalt bewilligt werden sollte.
Eventuell kann ja auch nur ein Teil als Barunterhalt geleistet werden – der andere in Naturalien.
Im Streitfall entscheidet der Richter im Rahmen des Unterhaltsverfahrens.
Was kann ich tun, wenn mein Mann/Partner mich schlägt?
Nicht selten kommt es vor, dass in unsere Kanzlei Frauen kommen, die zu Hause von ihren Ehemännern oder Partnern geschlagen werden. Die Schwelle, mit solch einem Problem nach außen an die Öffentlichkeit zu gehen, ist hoch. So ist man doch dazu geneigt, nach außen stets ein ordentliches Bild abzugeben und den Schein zu wahren. Dazu kommt bei vielen noch die Hoffnung, dass sich der Zustand der Beziehung wieder bessert.
Irgendwann kommt aber der Punkt, an dem die Betroffenen so nicht mehr weiterleben wollen. Sei es zum Wohle der Kinder, die von den Tätlichkeiten nicht mehr verschont bleiben oder einfach weil die Betroffenen selbst nicht mehr können – an dieser Stelle ist dann guter Rat gefragt:
Zwar gibt es verschiedenste Anlaufstellen für Opfer häuslicher Gewalt – diese können aber meist nur beratend tätig werden und den Betroffenen nicht direkt helfen.
Uns, als Rechtsanwälten, stehen verschiedene Mittel zur Verfügung, den Betroffenen effektiv zu helfen.
So besteht zum einen die Möglichkeit so genannte Gewaltschutzanordnungen treffen zu lassen. Mit Einführung des GewSchG hat der Gesetzgeber Opfern häuslicher Gewalt ein Mittel an die Hand gegeben, drastisch in den häuslichen gewalttätigen Ablauf einzugreifen und die Gewaltspirale zu beenden.
Es ist durch dieses Gesetz nämlich möglich, den schlagenden Partner der Wohnung zu verweisen. Dies gilt selbst dann, wenn dem Partner die Wohnung gehört oder die Familie ein Eigenheim bewohnt. Für einen gewissen Zeitraum bis zu sechs Monaten ist es sogar möglich, den Partner, der Alleineigentümer des Hauses ist, des Hauses zu verweisen.
Unsere Kanzlei ist darin geübt, solche Gewaltschutz-Anträge im Eilverfahren zu stellen. Für gewöhnlich kann dann innerhalb weniger Tage eine solche Anordnung erwirkt werden und der Schläger des Hauses verwiesen werden. Auch Frauen, die mittellos oder erwerbslos sind, können solche Anordnungen erwirken, da ihnen für ein solches Verfahren Prozesskostenhilfe gewährt wird.
Neben diesen Gewaltsschutzanordnungen steht den Betroffenen selbstverständlich das Mittel der Strafanzeige zur Verfügung.
Um späteren unangemessenen Fragen vorzubeugen empfiehlt es sich, die durch die Gewalteinwirkung entstandenen Verletzungen durch einen Arzt dokumentieren zu lassen. Ich rate Ihnen daher nach einem Gewaltvorfall einen Arzt aufzusuchen, dem sie auch erzählen, was die Ursache ihrer Verletzungen ist. Dieses Vorgehen erleichtert die Durchsetzung von Ansprüchen später erheblich. Der Arzt ist aufgrund berufsrechtlicher und strafrechtlicher Vorschriften auch verpflichtet, niemandem etwas von dem zu erzählen, was sie ihm anvertrauen.
Neben der Strafanzeige ist es auch möglich, zivilrechtlich gegen den schlagenden Partner vorzugehen. Dieser kann auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Wurden die Verletzungen dabei zuvor dokumentiert (Arztbesuch, Strafanzeige), ist die Durchsetzung solcher Schmerzensgeldansprüche einfacher und es muss unter Umständen keine Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung über die Vorfälle stattfinden.
Weiter ist es auch so, dass die Durchführung eines Scheidungsverfahrens bei Vorliegen häuslicher Gewalt extrem vereinfacht wird. Denn das Familiengericht nimmt an, dass es der in der Ehe Gewalt erfahrenen Ehefrau nicht zuzumuten ist, ein Trennungsjahr bis zur Vornahme der Scheidung abzuwarten. In diesem Fall ist der Scheidungsantrag gänzlich ohne Wartezeit zulässig. Auch hier kann ich den Betroffenen immer nur raten, ihre Verletzungen durch einen Arzt und auch durch Lichtbildaufnahmen dokumentieren zu lassen. Dies erleichtert die Beweisführung im Verfahren später sehr. Es ist schließlich auch der antragstellende Ehegatte (hier das Opfer häuslicher Gewalt), der die Beweise dafür erbringen muss, dass die Voraussetzungen für eine Scheidung vorliegen.
Häusliche Gewalt kann im Extremfall auch dazu führen, dass dem schlagenden Vater das Sorgerecht für sein Kind entzogen wird. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Entziehung des Sorgerechtes für das Wohl des Kindes am besten ist. Ich betone, dass dies meist nur in Extremfällen durch die Familiengerichte so ausgesprochen wird. Auch hier ist es wichtig dem Gericht bezüglich der Vorwürfe Nachweise vorlegen zu können. Neben den Nachweismöglichkeiten durch Lichtbilder, Strafanzeigen und ärztlichen Dokumentationen ist ein weiteres Mittel der Wahl die Fertigung eines Gedächtnisprotokolls. Ein solches Protokoll hat immer mehr Beweiswert als eine Zeugenaussage der geschlagenen Frau. Denn das Gedächtnisprotokoll wird von den Betroffenen in zeitlichem Zusammenhang mit der Verletzungshandlung gefertigt. Hier muss das Opfer mit dem jeweiligen Datum versehen aufschreiben, was genau passiert ist. Regelmäßig wird dann davon ausgegangen, dass kurz nach so einem Vorfall die Erinnerungsmöglichkeiten an den Vorfall weit höher liegen, als bei einer Vernehmung durch das Gericht, welche mehrere Monate bis hin zu Jahren von dem Vorfall entfernt liegen kann. Ein Gedächtnisprotokoll macht auch noch Wochen oder Monate später nach dem Vorfall Sinn. Denn auch an solch einem Zeitpunkt ist die Erinnerungsfähigkeit an einen Vorfall noch größer, als im Rahmen eines noch später gelagerten Gerichtsverfahrens.
Die Fertigung eines Gedächtnisprotokolls ist daher stets von Nutzen, wenn es um die Durchsetzung der hier genannten Ansprüche geht.
Sind Sie ein Opfer häuslicher Gewalt oder die Freundin oder Vertraute einer Betroffenen, so scheuen Sie sich nicht mit mir direkten Kontakt aufzunehmen. Unsere Kanzlei wird bemüht sein, Ihnen schnell und diskret Hilfestellung zu geben. Möchten Sie die Sache lieber mit einer Frau besprechen, so steht Ihnen hierfür in unserem Haus auch Frau Rechtsanwältin Dörthe Kiesewetter zur Verfügung.
Melden Sie sich, bevor es zu spät ist!
Ist Trennungsunterhalt das gleiche wie nachehelicher Unterhalt?
Frage vom 24. 8. 2010
Seit 08.2009 lebe ich im Trennungsjahr von meiner Nochehefrau und ein Scheidungstermin wurde vom zuständigen Gericht noch nicht genannt. Die Ehe wurde am 26.05.2005 geschlossen.
Wir haben eine gemeinsame Tochter (lebt weiterhin bei der Mutter), welche im Dezember 2010 / 4 Jahre alt wird.
Seit genau einem Jahr, überweise ich an meine Noch-Ehefrau 208 € Trennungsunterhalt. Diese Summe + Kindesunterhalt von 242 € wurden bei einem gemeinsamen Anwaltstermin festgelegt.
Laut ihrer Aussage muss ich dieselbe Summe (208 €) auch nach der Scheidung, als sogenannter Nachehelicher Unterhalt weiter zahlen.
Sie arbeitet/e vor, in und sicherlich auch nach der Ehe Vollzeit.
Jedoch „droht“ sie in einer Aussage, dass ich besser zahlen sollte, da sie auch nur Halbtags arbeiten müsste oder auch ganz zu Haus bleiben könnte.
Unsere Tochter hat einen Kindergartenplatz und muss tagsüber daher nicht von ihr betreut werden.
Jetzt meine eigentlichen Fragen, sind ihre Aussagen korrekt?
Eine weitere Frage ist, da vom Gericht nach einem Jahr Trennung noch kein Scheidungstermin genannt wurde, muss ich dann so lange den Trennungsunterhalt weiterzahlen, auch wenn das Gericht vielleicht noch Monate benötigt um einen Termin zu bestimmen?
Falls ja wäre das äußerst ungerecht mir gegenüber, falls man davon ausgeht, dass nach der Scheidung kein Nachehelicher Unterhalt von mir gezahlt werden müsste.
Die letzte Frage ist, wird der Nachehelicher Unterhalt am Scheidungstermin verhandelt und festgelegt oder als eventuell gegenstandslos betrachtet?
Schon vorab, vielen Dank für Ihre Beratung.
Antwort von RA Drewelow
Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt sind unterschiedliche Ansprüche.
Allein schon von der Anspruchsgrundlage ist die des Unterhalts bei Getrenntlebens in § 1361 BGB zu finden, während die Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten in den §§ 1569 BGB geregelt sind.
Die Höhe des Trennungsunterhaltsanspruches richte sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.
Vereinfacht erklärt steht dem weniger verdienenden Ehegatten 3/7-tel des anrechnungsfähigen Nettoeinkommens des anderen Ehegattens zu.
Der von Ihnen zu zahlende Kindesunterhalt wird vor der Berechnung abgezogen. Wegen des Trennungsunterhaltes waren Sie ja bereits bei einem Rechtsanwalt.
Geschiedenenunterhaltsansprüche gibt es verschiedene. Der von Ihnen erwähnte Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes gem. § 1570 BGB gewährt Unterhalt für mindestend drei Jahre nach der Geburt. Das heißt, dass die Erwerbsverpflichtung der Mutter mit dem Erreichen des Kindergartenalters beginnt. Die Dauer des Anspruches verlängert sich, so lange und so weit die die Gerechtigkeit erfordert. Gemessen wird dies an den Belangen des Kindes und an den Möglichkeiten einen Kinderbetreuungsplatz zu erhalten.
Ist eine Kinderbetreuung möglich gibt es nur noch die Verlängerung des Unterhaltsanspruches nach § 1570 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB, wenn die Verlängerung gerecht wäre, weil zum Beispiel die Ehefrau während der Ehe nie gearbeitet hatte oder weil die Ehezeit besonders lange war und die Ehefrau (natürlich theoretisch auch der Ehemann) während der Ehezeit nie arbeiten musste.
Bezogen auf Ihren Fall kann ich Ihnen mitteilen, dass die aussagen Ihrer Frau nicht ganz korrekt sind.
Gehört sie zu denjenigen, welche während der Ehe schon Vollzeit gearbeitet hat, so entspräche es nicht der Gerechtigkeit, dass sie nunmehr nur halbtags oder gar nicht arbeitet.
Nach Ihren Angaben entfällt ebenfalls die Variante mit der fehlenden Kindergartenbetreuungsmöglichkeit.
Die Höhe des Bereuungsunterhalts richtet sich nach dem Lebensstandard der Mutter und kann daher vom Trennungsunterhalt abweichen. Hierfür könnte als Anhaltspunkt das letzte Erwerbseinkommen dienen.
Trennungsunterhalt ist (wenn Anspruch darauf besteht) bis zur Scheidung zu zahlen.
Im Scheidungstermin muss nicht unbedingt der nacheheliche (Betreuungs-)Unterhaltsanspruch mit verhandelt werden.
Scheidung und Unterhalt können auch in verschiedenen Verfahren verhandelt werden – auf den Unterhaltsanspruch können sich die Beteiligten auch außergerichtlich (und damit kostengünstiger) einigen.
Was im Scheidungstermin verhandelt wird richte sich nach den Anträgen des antragstellenden Ehegatten.
Wurde eine Entscheidung über nachehelichen Unterhalt mit beantragt, so wird diese dann im Termin der Scheidung getroffen und mit dem Scheidungsurteil rechtskräftig.
Welche Möglichkeiten gibt es, die Vaterschaft anzufechten?
Frage vom 15. 10. 2009
Vorgeschichte:
Im Jahr 1988 habe ich geheiratet, im gleichen Jahr kam ein Kind zur Welt. Im Verlauf der nächsten zwölf Monate ging die Ehe auseinander. Im Februar 1990 und im April 1991 kamen zwei weitere Kinder zur Welt. Die Scheidung wurde im Februar 1991 durch meine damalige Frau eingereicht. Im darauffolgendem Jahr kamen dann noch mal Zwillinge zur Welt, so dass während der gesamten Ehezeit letztendlich 5 Kinder geboren wurden. Die Ehe wurde dann mit Urteil im April 1994 geschieden. Während dem Scheidungsprozess wurde sowohl durch meine Ex-Frau als auch durch Ihren Lebenspartner mehrfach erklärt, dass die Kinder 3, 4 und 5 von dem damaligen Lebenspartner abstammen. Dies wurde in diversen Sitzungsprotokollen, Stellungsnahmen des Jugendamtes und auch dem Scheidungsurteil (Einschränkung ohne Namen des tatsächlichen Vaters) festgehalten. Im Oktober 1993 wurden die Kinder 3 und 5 in vollstationärer Unterbringung in die Obhut des Jugendamtes auf Antrag der Kindesmutter gegeben. Kinder 1 und 2 folgten im April 1994, Kind 4 wurde durch die Großeltern des leiblichen Vaters adoptiert. Vom Jugendamt habe ich erst 2005 erfahren, dass die Kinder in Obhut und Vormundschaft des Jugendamtes stehen. Das Jugendamt wollte im Jahr 2005 eine Beteiligung von mir an den Unterhaltskosten der Heimunterbringung nur für die Kinder 1 und 2. Die Sache ging ins Klageverfahren beim zuständigen Verwaltungsgericht. Die Forderung wurden dann 2007 ohne Begründung zurückgezogen.
Grundthematik:
Im Juli 2009 kam dann, durch das gleiche Jugendamt der Vollzug des Berufsausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) mit einem Auskunftsersuchen nach § 47 Abs. 4 BAföG i.V. mit § 60 SGB I für Kind 5. Gegen den Vollzug bin ich in Widerspruch gegangen, da Kinder 3, 4 und 5 nicht meine leiblichen Kinder waren. Der Widerspruch wurde durch das Amt abgelehnt, mit der Begründung auf § 1592 Abs. 1 Nr. 1 BGB „Vaterschaft“ – Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist und dem Zusatz, dass nunmehr alle Fristen abgelaufen seien.
Gegen den Widerspruch kann ich nun wiederum nur die Klage einreichen.
Die globale Frage die sich dabei stellt, wie komme ich da wieder raus? Greift hier tatsächlich § 1592 Abs. 1 Nr. 1 BGB oder ist hier vom nicht bestehen der Vaterschaft auszugehen? Aufgrund der Gesamtsituation ist Kind 5 bekannt, dass ich nicht der leibliche Vater bin. Welche Möglichkeiten bestehen, dass das Kind die Eintragungen in der Geburtsurkunde richtigstellen lässt? Und was würde passieren wenn der Antrag auf Ausbildungsförderung aufgrund meines Einkommens abgelehnt wird?
Antwort von RA Drewelow
Sie befinden sich da tatsächlich in einer misslichen Lage.
Die Vaterschaftsvermutung nach § 1592 BGB gilt nur dann nicht, wenn ein Fall des § 1599 BGB vorliegt.
Nach Absatz 2 der Vorschrift wird die Vaterschaft des mit der Mutter verheirateten Mannes dann nicht vermutet, wenn a. das Kind bereits nach Anhängigkeit der Scheidung geboren wurde und b. ein Dritter innerhalb von einem Jahr nach Rechtskraft der Scheidung die Vaterschaft anerkannt hat. Dies ist nach Ihrem Vortrag nicht geschehen.
Sodann gibt es nur noch die Möglichkeit der Anfechtung der Vaterschaft.
Anfechtungsberechtigt sind dabei zum einen Sie gem. § 1600 Abs. 1 Nr1 BGB. Jedoch ist für Sie die Anfechtungsfrist von zwei Jahren dem Zeitpunkt, in dem Sie Kenntnis von Ihrer nicht vorhandenen Vaterschaft hatten gem. § 1600 b Abs. 1 Satz 1 BGB bereits abgelaufen.
Allerdings diese Frist für das Kind selbst noch nicht abgelaufen. Denn gem. § 1600 b Absatz 3 BGB kann das Kind, wenn es die Volljährigkeit erreicht selbst die Vaterschaft anfechten, auch wenn sein gesetzlicher Vertreter die Vaterschaft (während das Kind noch minderjährig war) nicht rechtszeitig angefochten hat.
Sie schreiben, dass Kind 5 im Jahr 1992 geboren wurde.
Somit wird es die Volljährigkeit erst im nächsten Jahr erreichen und die beschriebene Möglichkeit nutzt Ihnen für die Auseinandersetzung mit dem BAföG-Amt nicht viel.
Auch wenn in dem Scheidungsprozess Ihren Ausführungen zufolge mehrmals die Vaterschaft des Lebensgefährten Ihrer Ex-Frau erwähnt wurde, so ist doch stets ein förmliches Anerkennungsverfahren notwendig, damit tatsächlich von der Vaterschaft des Lebensgefährten ausgegangen wird.
Wird Kind 5 nun der Antrag auf Ausbildungsförderung wegen Ihres Einkommens versagt, so wird der Antrag zunächst vom Amt wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt.
Sodann wären Sie als Elternteil gem. § 1612 BGB zur Leistung von „Unterhalt“ bis zum Abschluss der ersten Ausbildung weiter verpflichtet.
Verweigern Sie sodann die Leistung kann das Kind einen Antrag beim BaföG-Amt auf Vorausleistung von Ausbildungsförderung gem. § 36 BAföG stellen. Sodann könnte der Staat aus übergegangenem Recht von Ihnen die Ausbildungsförderungsleistungen zurückverlangen.
Ich kann Ihnen daher nur empfehlen, sich gütlich mit Kind 5 zu einigen und darauf hinzuwirken, dass es sofort nach Eintritt der Volljährigkeit den Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft stellt. Gesetzlich ist dies tatsächlich Ihre letzte Chance.
Zu beachten ist hierbei auch noch, dass es sich um ein Anfechtungsrecht des Kindes handelt.
Ihr Recht zur Anfechtung ist tatsächlich bereits abgelaufen.
In Ihrem Prozess könnte man noch daran denken, dass es damals (Scheidungsprozess) evtl. eine Pflicht des Familiengerichtes gewesen wäre, Sie darüber in Kenntnis zu setzen, dass die Ausführungen im Urteil über die Vaterschaft Sie nicht davon entbinden die Vaterschaft formell anzufechten.
Erhöht sich der Unterhaltsanspruch des Kindes bei erhöhten Kosten durch den Beginn einer Ausbildung?
Frage von Mandant an Anwalt:
Ich habe eine Tochter, die Ende Oktober 17 Jahre alt wird. Sie beginnt am 01.10.09 eine schulische Ausbildung zur Diätassistentin.
Sie erhält zur Zeit 337,– Euro Unterhalt vom Vater und ich bekomme 164,– Euro Kindergeld.
Die Ausbildung dauert 3 Jahre, ( sie bleibt weiter bei mir wohnen ) und ist ohne Vergütung.
Für die Ausbildung benötigt Sie Arbeitskleidung ( zu Anfang 5 weisse Kittel, 5 weisse Hosen, weisse Schuhe, Socken und weisse Unterwäsche )
Desweiteren müssen auch einige Aufwendungen wie Monatskarte ( ca 49,– Euro pro Monat ) und einige Schulbücher/Fachbücher, Arbeitsmaterialien besorgt werden.
Meine Frage: Da ich nichts davon steuerlich geltend machen kann, kann ich den Vater zu einer Mitbezahlung der jetzt entstehenden Anfangskosten ( Einmalzahlung) und künftig hälftigen Mitbezahlung der Monatskarte zusätzlich zum Unterhalt auffordern?
Antwort von RA Drewelow:
Bei den von Ihnen gemeinten Kosten für die Erstausstattung für die Ausbildung und die Monatskarte handelt es sich um Fragestellungen des Sonder- und Mehrbedarfes.
Dabei muss sich immer die Frage gestellt werden, ob die anfallenden Kosten bereits mit den laufenden Unterhaltszahlungen abgegolten sind oder nicht. Gem. § 1610 Abs. II BGB beinhaltet der Unterhaltsanspruch neben dem gewöhnlichen Bedarf auch sogenannten Sonderbedarf. Das sind Kosten, welche unvorhersehbar und plötzlich auftreten.
Hierunter fallen regelmäßig auch Kosten einer Erstausstattung für die beginnende Lehrlingszeit. (OLG Oldenburg v. 27.4.1999 – 11 WF 161/98, OLG Report Oldenburg 1999, 287 =
FamRZ 1999, 1685) Umstritten ist diese Frage allerdings schon. So kann sich der Vater auch auf den Standpunkt stellen, jene kosten sind nicht unvorhersehbar gewesen und außerdem vom Regelbedarf umfasst.
Hier ist gute Argumentation gefragt. Zu beachten ist zudem, dass jene Kosten des Sonderbedarfes nach § 1610 Abs. III Satz 1 BGB von beiden Elternteilen anteilig zu leisten sind.
Die Kosten der Monatskarte könnten einen Mehrbedarf darstellen – also einen während eines langen Zeitraumes regelmäßig anfallenden Bedarf, welcher die üblichen Kosten übersteigt.
Die Kosten des Mehrbedarfes können bedarfserhöhend angesetzt werden, wenn die kostenverursachende Maßnahme sachlich begründet ist oder beide Elternteile mit ihr einverstanden sind.
Insofern wäre es die einfache Variante, sich mit dem Vater auf die Notwendigkeit der Monatskarte zu einigen.
Anderenfalls lässt sich die Notwendigkeit auch sachlich begründen.
Hier gilt wiederum das Prinzip der hälftigen Teilung der Kosten zwischen den Eltern.
Eine andere Variante für das Kind wäre es, anstelle des Regelunterhaltes einen Individualunterhalt zu fordern. Dann würde der Unterhalt vom Gericht bei eingelegter Abänderungsklage individuell nach den Bedürfnissen festgestellt werden. Denn Fakt ist, dass sich der Bedarf an Unterhalt bei Kindern, welche noch keine eigene Lebensstellung aufbauen konnten, nach den Verhältnissen der Eltern richtet. Ist bei den Eltern ein hoher Bedarf festzustellen, so wirkt sich dies auch erhöhend auf den Bedarf der Kinder aus.
Sodann wäre die Erhöhung des Bedarfes gegenüber dem Regelunterhalt wahrscheinlich.
Ansonsten ist der Weg über das oben genannte zu gehen.
Seiten
Ihr Anwalt für Familienrecht in Rostock
Vertretung und Beratung bei Scheidungen, Unterhaltssachen, Sorgerechts- und Umgangssachen.
Rechtsanwalt Drewelow, LL.M. vertritt Sie im Familienrecht.
Er ist Spezialist in Fragen von Scheidungen, im Recht der Beziehungen zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern zu Ihren Eltern, Unterhaltsansprüchen, dem Recht der Adoption, der Pflegschaft, der Betreuung und der Vormundschaft. In vielen dieser Verfahren herrscht Anwaltszwang, sodass eine anwaltliche Beauftragung unerlässlich ist.
Wir garantieren Ihnen eine praxis- und lösungsorientierte Beratung und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme. Dieses Referat betreut Rechtsanwalt Mathias Drewelow, LL.M.
Rufen Sie Rechtsanwalt Drewelow sofort an unter: 0381 252 969 70
oder lesen Sie weitere Informationen auf unserer Partnerwebseite www.scheidungsanwalt-rostock.de oder lesen Sie in den nachfolgenden Artikeln, ob Ihr Anliegen bereits von uns behandelt wurde!