Nicht selten kommt es vor, dass in unsere Kanzlei Frauen kommen, die zu Hause von ihren Ehemännern oder Partnern geschlagen werden. Die Schwelle, mit solch einem Problem nach außen an die Öffentlichkeit zu gehen, ist hoch. So ist man doch dazu geneigt, nach außen stets ein ordentliches Bild abzugeben und den Schein zu wahren. Dazu kommt bei vielen noch die Hoffnung, dass sich der Zustand der Beziehung wieder bessert.
Irgendwann kommt aber der Punkt, an dem die Betroffenen so nicht mehr weiterleben wollen. Sei es zum Wohle der Kinder, die von den Tätlichkeiten nicht mehr verschont bleiben oder einfach weil die Betroffenen selbst nicht mehr können – an dieser Stelle ist dann guter Rat gefragt:
Zwar gibt es verschiedenste Anlaufstellen für Opfer häuslicher Gewalt – diese können aber meist nur beratend tätig werden und den Betroffenen nicht direkt helfen.
Uns, als Rechtsanwälten, stehen verschiedene Mittel zur Verfügung, den Betroffenen effektiv zu helfen.
So besteht zum einen die Möglichkeit so genannte Gewaltschutzanordnungen treffen zu lassen. Mit Einführung des GewSchG hat der Gesetzgeber Opfern häuslicher Gewalt ein Mittel an die Hand gegeben, drastisch in den häuslichen gewalttätigen Ablauf einzugreifen und die Gewaltspirale zu beenden.
Es ist durch dieses Gesetz nämlich möglich, den schlagenden Partner der Wohnung zu verweisen. Dies gilt selbst dann, wenn dem Partner die Wohnung gehört oder die Familie ein Eigenheim bewohnt. Für einen gewissen Zeitraum bis zu sechs Monaten ist es sogar möglich, den Partner, der Alleineigentümer des Hauses ist, des Hauses zu verweisen.
Unsere Kanzlei ist darin geübt, solche Gewaltschutz-Anträge im Eilverfahren zu stellen. Für gewöhnlich kann dann innerhalb weniger Tage eine solche Anordnung erwirkt werden und der Schläger des Hauses verwiesen werden. Auch Frauen, die mittellos oder erwerbslos sind, können solche Anordnungen erwirken, da ihnen für ein solches Verfahren Prozesskostenhilfe gewährt wird.
Neben diesen Gewaltsschutzanordnungen steht den Betroffenen selbstverständlich das Mittel der Strafanzeige zur Verfügung.
Um späteren unangemessenen Fragen vorzubeugen empfiehlt es sich, die durch die Gewalteinwirkung entstandenen Verletzungen durch einen Arzt dokumentieren zu lassen. Ich rate Ihnen daher nach einem Gewaltvorfall einen Arzt aufzusuchen, dem sie auch erzählen, was die Ursache ihrer Verletzungen ist. Dieses Vorgehen erleichtert die Durchsetzung von Ansprüchen später erheblich. Der Arzt ist aufgrund berufsrechtlicher und strafrechtlicher Vorschriften auch verpflichtet, niemandem etwas von dem zu erzählen, was sie ihm anvertrauen.
Neben der Strafanzeige ist es auch möglich, zivilrechtlich gegen den schlagenden Partner vorzugehen. Dieser kann auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Wurden die Verletzungen dabei zuvor dokumentiert (Arztbesuch, Strafanzeige), ist die Durchsetzung solcher Schmerzensgeldansprüche einfacher und es muss unter Umständen keine Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung über die Vorfälle stattfinden.
Weiter ist es auch so, dass die Durchführung eines Scheidungsverfahrens bei Vorliegen häuslicher Gewalt extrem vereinfacht wird. Denn das Familiengericht nimmt an, dass es der in der Ehe Gewalt erfahrenen Ehefrau nicht zuzumuten ist, ein Trennungsjahr bis zur Vornahme der Scheidung abzuwarten. In diesem Fall ist der Scheidungsantrag gänzlich ohne Wartezeit zulässig. Auch hier kann ich den Betroffenen immer nur raten, ihre Verletzungen durch einen Arzt und auch durch Lichtbildaufnahmen dokumentieren zu lassen. Dies erleichtert die Beweisführung im Verfahren später sehr. Es ist schließlich auch der antragstellende Ehegatte (hier das Opfer häuslicher Gewalt), der die Beweise dafür erbringen muss, dass die Voraussetzungen für eine Scheidung vorliegen.
Häusliche Gewalt kann im Extremfall auch dazu führen, dass dem schlagenden Vater das Sorgerecht für sein Kind entzogen wird. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Entziehung des Sorgerechtes für das Wohl des Kindes am besten ist. Ich betone, dass dies meist nur in Extremfällen durch die Familiengerichte so ausgesprochen wird. Auch hier ist es wichtig dem Gericht bezüglich der Vorwürfe Nachweise vorlegen zu können. Neben den Nachweismöglichkeiten durch Lichtbilder, Strafanzeigen und ärztlichen Dokumentationen ist ein weiteres Mittel der Wahl die Fertigung eines Gedächtnisprotokolls. Ein solches Protokoll hat immer mehr Beweiswert als eine Zeugenaussage der geschlagenen Frau. Denn das Gedächtnisprotokoll wird von den Betroffenen in zeitlichem Zusammenhang mit der Verletzungshandlung gefertigt. Hier muss das Opfer mit dem jeweiligen Datum versehen aufschreiben, was genau passiert ist. Regelmäßig wird dann davon ausgegangen, dass kurz nach so einem Vorfall die Erinnerungsmöglichkeiten an den Vorfall weit höher liegen, als bei einer Vernehmung durch das Gericht, welche mehrere Monate bis hin zu Jahren von dem Vorfall entfernt liegen kann. Ein Gedächtnisprotokoll macht auch noch Wochen oder Monate später nach dem Vorfall Sinn. Denn auch an solch einem Zeitpunkt ist die Erinnerungsfähigkeit an einen Vorfall noch größer, als im Rahmen eines noch später gelagerten Gerichtsverfahrens.
Die Fertigung eines Gedächtnisprotokolls ist daher stets von Nutzen, wenn es um die Durchsetzung der hier genannten Ansprüche geht.
Sind Sie ein Opfer häuslicher Gewalt oder die Freundin oder Vertraute einer Betroffenen, so scheuen Sie sich nicht mit mir direkten Kontakt aufzunehmen. Unsere Kanzlei wird bemüht sein, Ihnen schnell und diskret Hilfestellung zu geben. Möchten Sie die Sache lieber mit einer Frau besprechen, so steht Ihnen hierfür in unserem Haus auch Frau Rechtsanwältin Dörthe Kiesewetter zur Verfügung.
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