Die Scheidung

Eine Scheidung muss nicht immer kompliziert sein. In den meisten Fällen ist lediglich ein einziger mündlicher Termin vor dem Familiengericht notwendig. Dieser eine Termin und das persönliche Erscheinen beider Ehegatten zu diesem Termin ist allerdings unumgänglich.

Vor dem Scheidungstermin können und müssen die meisten Dinge schon von den Parteien oder Ihren Anwälten geklärt sein.

Hierzu gehören zwingend die Verhältnisse an der letzten gemeinsamen Ehewohnung und die etwaige Abklärungen der Verteilung des Sorgerechts, wenn Kinder vorhanden sind.

Besteht der Scheidungswunsch so muss in den meisten Fällen, wenn nicht dringende Gründe ein Zuwarten unzumutbar machen, ein Jahr lang eine Trennung der Eheleute „von Tisch und Bett“ vorliegen. Hiernach geht die Rechtsordnung davon aus, dass die Ehe nicht zu retten ist, wenn beide Ehegatten im Termin äußern, dass die Ehe zerrüttet ist. Besonderer Beratungsbedarf besteht, wenn die Eheleute dieses Jahr noch in der selben Wohnung verweilen. Hier sollte bereits vor Ablauf des Jahres der Weg zum Anwalt eingeschlagen werden um nicht später vom Familienrichter zu hören, dass der Scheidungsantrag zurückgewiesen wird.

Um sich scheiden zu lassen, müssen die Eheleute grundsätzlich beide einen Rechtsbeistand haben.

Die Scheidung kann jedoch auch nur mit einem Anwalt vollzogen werden, wenn im Scheidungsverfahren der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag nur noch zustimmen zu braucht.

Dies funktioniert unter anderem dann nicht, wenn dieser Ehegatte auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches verzichten soll.

Sollten Sie sich mit dem Gedanken einer Scheidung auseinandersetzen, so kontaktieren Sie uns unverbindlich.