Internetprovider muss Zahnarztbewertung löschen – LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 08.05.2012 (Az.: 11 O 2608/12)

Das Landgericht hat entschieden, dass der Betreiber einer Bewertungsplattform für ärztliche Leistungen die konkreten Beanstandungen eines Arztes zu einer ihn betreffenden Bewertung prüfen muss.

Geklagt hatte ein Zahnarzt, der mit der Bewertung eines anonymen Nutzers der Plattform nicht einverstanden war. Der Nutzer hatte zum Ausdruck gebracht, dass der Zahnarzt fachlich inkompetent sei und vorrangig seine eigenen, wirtschaftlichen Interessen verfolge wobei er das Patienteninteresse an einer dem medizinischen Standard entsprechenden Behandlung außer acht lasse.

Der mit dieser Bewertung nicht einverstanden der Zahnarzt erklärte gegenüber dem Provider, dass er nach Durchsicht seiner Unterlagen festgestellt habe, dass an dem behaupteten Tag keine auf den Nutzer passende Behandlung durchgeführt wurde. Da aber der anonymen Nutzer auf Nachfrage des Providers noch einmal bestätigte, dass sich der Vorfall so wie berichtet zugetragen habe, sah der Provider keinen Anlass zum tätigwerden, schließlich sei eine Pattsituation hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes der widerstreitenden Angaben eingetreten.

Das hiergegen gerichtete Verfahren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes hatte vorläufig Erfolg. Das Landgericht hat den Betreiber des Internetportals vorläufig zur Unterlassung der konkret, streitigen Bewertung verpflichtet. Der Provider hätte sorgfältiger prüfen müssen, ob der durch den Nutzer behauptete Sachverhalt sich so zugetragen hat. Etwa hätte der Provider Nachweise von dem Nutzer fordern können, aus denen sich der dargelegte Sachverhalt ergibt. Dies aber nicht geschehen sei und die Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Zahnarztes möglicherweise vorliegen, haftet der Internetprovider nach den Grundsätzen der so genannten Störerhaftung auf Unterlassung.
Da der unterlegene Internetprovider bereits angekündigt hat, im Falle seines vorläufigen Unterliegens das Hauptsacheverfahren betreiben zu wollen, ist abzuwarten, ob die Entscheidung Bestand haben wird.