Gesetzlich formuliertes Muster für die Widerrufsbelehrung ist nicht europarechtskonform

Das in Anlage 1 zu Art. 246 § 2 Abs. 3 S. 1 EGBGB enthaltene Muster für eine Widerrufsbelehrung ist nicht europarechtskonform. In der Belehrung sind die Vorgaben des wegweisenden EuGH-Urteiles vom 3. 9. 2009 (C-489/07) nicht enthalten.

Stein des Anstoßes sind dabei die Ausführungen über die Vermeidung von Wertersatz durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache. Der Satz lautet konkret: „Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.“

Die Angaben zum Wertersatz lassen den Eindruck aufkommen, dass ein Verbraucher stets Wertersatz leisten muss, wenn er die gekaufte Sache in Gebrauch nimmt. Nach dem angeführten europäischen Urteil ist dies gerade dann nicht der Fall, wenn Käufer die Sache lediglich ausprobieren möchte und dabei auch auf die Interessen des Verkäufers an einer unbenutzen, und daher wiederverkaufbaren, Ware berücksichtigt.

Am 30. 11. 2010 ist ein Regierungsentwurf vorgelegt worden, der das EGBGB ändern soll und die europäischen Vorgaben in der Muster-Widerrufsbelehrung mit aufnimmt.

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