Allein der Besitz von 15 g Marihuana rechtfertigt noch nicht die Anordnung einer MPU durch die Fahrerlaubnisbehörde

Das OVG Lüneburg hatte einen Fall zu entscheiden (Beschluss vom 3. 6. 2010 Aktenzeichen 12 PA 41/10), bei dem ein Betroffener gegen die Anordnung einer MPU vorging. Dabei wollte ihm die zuständige Behörde die Durchführung einer medizinisch psychologischen Untersuchung auferlegen, allein weil man bei ihm 15 Gramm Marihuana aufgefunden hatte. Das Gericht entschied, dass ohne das Vorliegen weiterer Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene ungeeignet ist, ein Kraftfahrtzeug im Straßenverkehr zu führen, die Anordnung einer MPU nicht zulässig ist.

Mit dieser Entscheidung stärkte das OVG Lüneburg diejenigen Stimmen, die der Ansicht sind, allein der Konsum von Marihuana bedeute nicht zwangsläufig, der Konsument könne Straßenverkehr und Rauschvergnügen nicht trennen.

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