Hundehalterhaftung – den letzten beißen die Hunde
OLG Hamm, 15.11.2011, Az: I-6 U 72/11
Das Oberlandesgericht Hamm hatte zu entscheiden, ob und in welcher Höhe einer Hundehalterin Schadensersatz und Schmerzensgeld zustehen, wenn diese in eine Beißerei zweier Hunde eingreift.
Die Klägerin handelte hierbei um den eigenen Hund zu schützen, welcher angeleint war und durch einen frei laufenden Hund angegriffen und gebissen wurde.
In der Absicht Ihren Hund zu schützen, hielt die Klägerin ihre Hand schützend über den Kopf ihres Tieres, als der angreifende Hund erneut zubiss und das erste Glied des linken Zeigefingers abtrennte.
Die auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gerichtete Klage war in der zweiten Instanz nur teilweise erfolgreich.
Selbst wenn die Klägerin in berechtigter Sorge handelte, hätte sie erkennen können, dass ihr Handeln die Gefahr in sich birgt, selbst gebissen und verletzt zu werden. Das insoweit vorhandene Verschulden bemaß das Oberlandesgericht auf 50 %. Das Schmerzensgeld und der Verdienstausfall wurden entsprechend auf rund 3000,00 EUR gekürzt.
Die bezahlten Tierarztkosten bekam die Klägerin, gekürzt um die sog.
Tiergefahr des eigenen Hundes, zu 75 % ersetzt.
Bei Fragen zum Tierhalterrecht steht Ihnen Rechtsanwalt Ziegler gern zur Verfügung.Das Oberlandesgericht Hamm hatte zu entscheiden, ob und in welcher Höhe einer Hundehalterin Schadensersatz und Schmerzensgeld zustehen, wenn diese in eine Beißerei zweier Hunde eingreift.
Die Klägerin handelte hierbei um den eigenen Hund zu schützen, welcher angeleint war und durch einen frei laufenden Hund angegriffen und gebissen wurde.
In der Absicht Ihren Hund zu schützen, hielt die Klägerin ihre Hand schützend über den Kopf ihres Tieres, als der angreifende Hund erneut zubiss und das erste Glied des linken Zeigefingers abtrennte.
Die auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gerichtete Klage war in der zweiten Instanz nur teilweise erfolgreich.
Selbst wenn die Klägerin in berechtigter Sorge handelte, hätte sie erkennen können, dass ihr Handeln die Gefahr in sich birgt, selbst gebissen und verletzt zu werden. Das insoweit vorhandene Verschulden bemaß das Oberlandesgericht auf 50 %. Das Schmerzensgeld und der Verdienstausfall wurden entsprechend auf rund 3000,00 EUR gekürzt.
Die bezahlten Tierarztkosten bekam die Klägerin, gekürzt um die sog.
Tiergefahr des eigenen Hundes, zu 75 % ersetzt.