Keine Anwendung des § 314 Abs. 3 BGB auf die fristlose Kündigung eines (Wohnraum-) Mietverhältnisses nach §§ 543, 569 BGB.

Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 13.07.2016, Az.: VIII ZR 296/15 zu entscheiden, ob die fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses innerhalb einer angemessenen Frist nachdem der Vermieter vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat, erfolgen müsse.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin hatte der Beklagten seit 2006 eine Wohnung vermietet. Für die Monate Februar und April 2013 wurden die Mieten nicht gezahlt. Nach einer erfolglosen Mahnung im August 2013, kündigte die Vermieterin aufgrund des entstandenen Zahlungsverzugs im November 2013 fristlos.

Das Amtsgericht ist der Klage gefolgt und hat die Mieterin zur Räumung und Herausgabe verurteilt.

In der Berufungsinstanz hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben. So vertrat das Landgericht die Auffassung, dass für die fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses gemäß den §§ 543, 569 BGB auch der § 314 Abs. 3 BGB herangezogen werden müssen. Dieser Paragraf besagt, dass: „der Berechtigte nur innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat, kündigen kann.“ Auf den Fall bezogen hieße dass, dass die Klägerin zeitnah nach Kenntnis von der Nichtzahlung der Mieten hätte kündigen müssen. Das Abwarten bis November 2013 könne nicht mehr als angemessene Frist angesehen werden.

Die Revision der Klägerin beim BGH hatte Erfolg. Die Richter entschieden, dass § 314 Abs. 3 BGB auf die fristlose Kündigung von Wohnraummietverhältnissen nach §§ 543, 569 BGB keine Anwendung findet. Die mietrechtlichen Vorschriften seien vielmehr abschließen und ließen eine zeitliche Schranke für den Anspruch der Kündigung nicht zu.

Der Streit um die Frage ob § 314 Abs. 3 BGB ergänzend zu den mietrechtlichen Regelungen herangezogen werden könne, hat sich demnach (vorerst) erledigt. Auch weiterhin können Vermieter wegen älterer Mietrückstände eine fristlose Kündigung aussprechen, ohne hierbei eine angemessene Frist beachten zu müssen.