Fahruntüchtigkeit – Zusammenwirken von Alkohol und Drogen
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt wies ein Autofahrer eine Blutalkoholkonzentration von 0,82 ‰, sowie 2,6 µg/L THC und 28 µg/L Amphetamin in seinen Blutwerten auf. Zudem führte er 13,5 g Haschisch bei sich.
Das Landgericht Gießen führte in seinem Beschluss vom 12.09.2013 aus, dass allein aus der alkoholischen Beeinflussung und dem vorangegangenen Drogenkonsum nicht auf Fahruntüchtigkeit geschlossen werden könne. Auch wenn der für das Führen von Kraftfahrzeugen bestimmte Grenzwert von 1,1 ‰ knapp unterschritten sei und andere berauschende Mittel konsumiert worden seien, könne trotzdem nicht auf den Nachweis konkreter Ausfallerscheinungen, wie eine tatsächlich beeinträchtigte Fahrweise oder eine eingeschränkte Körperbeherrschung, verzichtet werden.
Des Weiteren ergebe sich aus dem Besitz von Haschisch während einer Fahrt mit dem Auto, als Verstoß gegen § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG, noch nicht zwangsläufig die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Notwendig sei vielmehr, dass sich aus der Anlasstat Rückschlüsse auf die Bereitschaft des Täters ergeben, dass er die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen kriminellen Zielen unterordnen werde.