Die Ausschlagung des Erbes für minderjährige Kinder

Nicht selten kommt es vor, dass auch minderjährige Kinder als Erben in Betracht kommen. In dieser Situation stellt sich für die Eltern die Frage ob die Erbschaft anzunehmen oder lieber auszuschlagen ist.

Soll die Erbschaft für die Kinder ausgeschlagen werden, gilt für die Eltern Folgendes zu beachten:

1. Die Erbschaftsausschlagung ist formbedürftig

Die Erklärung zur Erbschaftsausschlagung kann entweder direkt beim zuständigen Nachlassgericht zur Niederschrift abgegeben werden oder aber in öffentlich beglaubigter Form durch einen Notar.

Sind die Eltern gemeinsam gesetzliche Vertreter (gemeinsames Sorgerecht), müssen auch beide die Erbschaft für das minderjährige Kind ausschlagen. Die Ausschlagung nur eines Elternteils ist in diesem Fall nicht ausreichend.

Bei Eltern, die das alleinige Sorgerecht innehaben, reicht die Ausschlagung durch das sorgeberechtigte Elternteil.

2. Gerichtliche Ausschlagungsgenehmigung

Grundsätzlich muss die Ausschlagung der Eltern für das minderjährige Kind durch das Familiengericht genehmigt werden, § 1643 Abs. 2 S. 1.

Von diesem Grundsatz gibt es jedoch auch Ausnahmen. So ist eine familiengerichtliche Genehmigung nicht erforderlich, wenn das minderjährige Kind nur Erbe geworden ist, weil ein Elternteil bereits für sich die Ausschlagung erklärt hat. In diesem Fall, können die Eltern ohne gerichtliche Genehmigung sowohl für sich, als auch für die Kinder die Ausschlagung erklären.

In allen anderen Fällen wird das Familiengericht die Genehmigung erteilen, wenn der Nachweis der Überschuldung des Nachlasses erbracht ist, also das minderjährige Kind aus der Erbschaft wirtschaftliche Nachteile befürchten muss.

3. Die Ausschlagung ist fristgebunden

Die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen. Sie beginnt im Falle von Minderjährigen zu dem Zeitpunkt zu dem die gesetzlichen Vertreter, also beide Eltern, vom Anfall der Erbschaft und vom Grund der Berufung zum Erben Kenntnis erlangen. Im Falle Alleinsorgeberechtigter, wenn dieser davon Kenntnis erlangt.

Bei der Berufung zum Erben durch eine Verfügung von Todes wegen beginnt die Frist nicht vor der Verkündung des Testaments oder des Erbvertrags durch das Nachlassgericht.

Muss eine familiengerichtliche Genehmigung eingeholt werden, ist für die Wahrung der Frist ausreichend, dass die Ausschlagung erklärt und die gerichtliche Genehmigung innerhalb von 6 Wochen beantragt wird. Bis das Gericht eine Entscheidung getroffen hat, wird die Ausschlagungsfrist gehemmt, sodass die gerichtliche Genehmigung dem Nachlassgericht unverzüglich nach Erhalt nachgereich werden kann.

Wenn auch Sie weitere Fragen zum Thema „Erbausschlagung für minderjährige Kinder“ haben, vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin bei uns.