Kann jemand gleichzeitig Ordnungsamtsleiter und stellvertretender Bürgermeister sein?

Frage: vom 17. 1. 2011

Kann ein Ortnungsamtsleiter gleichzeitig stellvertretender Bürgermeister sein, obwohl er nicht die deutche Staatsangehörigkeit hat und auch kein Wahlrecht in Deutschland inne hat?
Kann ein solcher beide Funktionen ausüben?
Die Person stammt aus Vietnam und hat in der DDR studiert, hier geheiratet und den Namen seiner Frau angenommen.
Er ist als Person untadellig. Aber Wie sieht es hier mit mit der landesverfassungsrechtlichen Zulässigkeit aus?

Antwort:

Die Fragen nach der Wählbarkeit von Peronen und eventuellen Hinderungsgründen in der Amtsausübung sind Fragen des Kommunalwahlrechtes.
Diese richten sich nach landesrechtlichen Vorschriften die teilweise von Bundesland zu Bundeslang unterschiedlich ausgestaltet sind.
Insbesondere sind diese Fragen in der Gemeindeordnung und dem Kommunalwahlgesetz geregelt.
Nehmen wir beispielsweise die Regelungen des Landes Brandenburg, dann stellen Sie zutreffend fest, dass ein in Deutschland lebender Vietnamese gem. § 8 des brandenburgischen Kommunalwahlgesetz kein Wahlrecht hat und auch wegen § 11 Abs. 1 des brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes nicht wählbar ist.
Nun wird aber der Stellvertreter des Bürgermeisters nicht direkt gewählt.
Es muss unterschieden werden, ob ein hauptamtlicher Bürgermeister im Amt ist oder ein eherenamtlicher vorhanden.
Denn nach § 66 der Gemeindeordnung Brandenburg wird der hauptamtliche Bürgermeister durch Beigeordnete vertreten. Diese müssen aber widerum gewählt werden.
Die Wahl eines Nicht-EU-Ausländers ist jedoch – wie oben dargestellt – nicht möglich.
Die Stellvertreter des ehrenamtlichen Bürgermeisters werden gem. § 60 der brandenburgischen Gemeindeordnung aus Vertretern der Gemeindevertretung bestellt.
Auch hier gelten also für die Stellvertreter die Vorschriften über die Wählbrkeit, die in dem von Ihnen beschriebenen Fall nicht gegeben sind.
Soviel zu diesem Teil Ihrer Frage.
Ob jemand zugleich stellvertretender Bürgermeister und Ordnungsamtsleiter sein kann, regelt sich in Brandenburg nach § 12 des brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes.

Dieser lautet derzeit:
§ 12 Unvereinbarkeit
(1) Beamte oder Arbeitnehmer, die im Dienst einer in den Nummern 1 bis 3 genannten Körperschaften stehen, können in den folgenden Fällen nicht zugleich einer Vertretung angehören:
1.Sie können nicht zugleich der Vertretung ihrer Anstellungskörperschaft angehören. Dies gilt nicht für hauptamtliche Bürgermeister, Oberbürgermeister oder Landräte.
2.Stehen sie im Dienst eines Amtes, so können sie nicht zugleich der Vertretung einer der amtsangehörigen Gemeinden angehören.
3.Beamte oder Arbeitnehmer des Landes oder eines Landkreises, die vorbereitend oder entscheidend unmittelbar Aufgaben der Kommunal-, Sonder- oder Fachaufsicht über Gemeinden, Ämter oder Landkreise wahrnehmen, können nicht zugleich der Vertretung einer beaufsichtigten Gemeinde, dem Amtsausschuss eines beaufsichtigten Amtes oder der Vertretung eines beaufsichtigten Landkreises angehören.
(2) Leitende Beamte oder leitende Arbeitnehmer, die im Dienst einer in den Nummern 1 bis 6 genannten Körperschaften stehen, können in den folgenden Fällen nicht zugleich einer Vertretung angehören:
1.Stehen sie im Dienst eines Landkreises, so können sie nicht zugleich der Vertretung einer Gemeinde dieses Landkreises angehören.
2.Stehen sie im Dienst einer Gemeinde oder eines Amtes, so können sie nicht zugleich der Vertretung des Landkreises angehören, dem die Gemeinde oder das Amt angehört.
3.Stehen sie im Dienst eines Zweckverbandes, so können sie nicht zugleich der Vertretung einer Mitgliedskörperschaft angehören.
4.Stehen sie im Dienst einer kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts, so können sie nicht zugleich der Vertretung einer Trägerkörperschaft angehören.
5.Stehen sie im Dienst einer Sparkasse, bei der der Landkreis oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen Gebietskörperschaften mittels eines Zweckverbandes Gewährträger ist, so können sie nicht zugleich der Vertretung des Landkreises oder der Gemeinde angehören.
6.Stehen sie im Dienst einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, so können sie nicht zugleich der Vertretung einer Mitgliedskörperschaft angehören, die in einem beschließenden Kollegialorgan der Körperschaft mehr als die Hälfte der Stimmen hat.
Leitende Beamte oder leitende Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 sind hauptamtliche Beamte auf Zeit, Amtsleiter und Inhaber vergleichbarer Ämter sowie ihre Vertreter. Leitende Beamte oder leitende Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 bis 6 sind hauptamtliche Verbandsvorsteher, Vorstandsmitglieder, Verwaltungsleiter, Geschäftsführer und Inhaber vergleichbarer Ämter sowie ihre Vertreter. Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt nicht für leitende Beamte oder leitende Arbeitnehmer, die bei einer öffentlichen Einrichtung oder einem Eigenbetrieb beschäftigt sind.
(3) Arbeitnehmer einer rechtsfähigen Gesellschaft des privaten Rechts, an der die Gemeinde, das Amt, die Stadt oder der Landkreis mehrheitlich beteiligt ist, können, soweit sie allein oder mit anderen ständig berechtigt sind, das Unternehmen in seiner Gesamtheit zu vertreten, wie Vorstandsmitglieder, stellvertretende Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, stellvertretende Geschäftsführer oder Prokuristen, nicht zugleich der Vertretung dieser Gemeinde, der diesem Amt angehörenden Gemeinde, dieser Stadt oder dieses Landkreises angehören. Die mehrheitliche Beteiligung erfasst die Gewährträgerschaft und neben den Fällen einer Kapitalbeteiligung mit einem Anteil von mehr als 50 vom Hundert auch die Fälle, in denen die Gebietskörperschaft aufgrund ihrer Stimmenmehrheit in Aufsichts- und Kontrollorganen oder in sonstiger Weise entscheidenden Einfluss auf die Unternehmensführung besitzt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für
1.Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten oder Arbeiter im herkömmlichen Sinne sind,
2.Ehrenbeamte sowie
3.Beamte, die während der Dauer des Ehrenamtes ohne Dienstbezüge beurlaubt sind; dies gilt für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes oder einer rechtsfähigen Gesellschaft des privaten Rechts entsprechend.

Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Kommunalwahlgesetzes kann also ein Beamter/ Arbeitnehmer einer Körperschaft nicht der Vertretung derselben Anstellungskörperschaft angehören.
Wie dargestellt, ist der stellvertretende Bürgermeister jedoch stets ein Mitglied der Gemeindevertretung.
Ist der Stellvertreter auch noch Ordnungsamtsleiter derselben Gemeinde, so ist er für die Tätigkeit in der Gemeindevertretung (und damit auch für die Stellvertretung des Bürgermeisters) inkompatibel.
Die von Ihnen beschriebene Konstellation ist demnach aus kommunalrechtlichen Gründen nicht möglich.