MPU, Alkohol und Betäubungsmittel im Straßenverkehr – was im Kontakt mit der Polizei zu beachten ist

Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die einen Zusammenhang mit Alkohol- und Drogenkonsum im Straßenverkehr haben, tauchen in der anwaltlichen Praxis häufig auf. Derartige Delikte gehen zudem einher mit  der Notwendigkeit der Durchführung einer MPU. Dem Betroffenen über seine Rechte im ersten Kontakt mit der Polizei zu informieren – dies will dieser Ratgeber leisten:

Beim ersten Kontakt mit der Polizei wegen des Verdachtes einer Fahrt im berauschten Zustand, gibt es einige Dinge, die unbedingt beachtet werden müssen, um die Position des Betroffenen nicht unnötig zu verschlechtern. So wissen die meisten Bürger nicht, dass die Polizei lediglich berechtigt ist, die Personalien und Fahrzeugpapiere zur Einsicht zu fordern. Weitere Fragen wie „haben Sie Alkohol getrunken oder Betäubungsmittel zu sich genommen“ müssen vom Betroffenen nicht beantwortet werden.
Die Nichtbeantwortung darf auch nicht negativ gewertet werden. Dies liegt daran, weil sich niemand selbst der Begehung einer Straftat bezichtigen muss. Entsprechend verhält es sich mit Fragen, wie „wann haben Sie Alkohol getrunken“; „wie lange liegt ihr Drogenkonsum zurück“. Auch ist der Betroffene nicht verpflichtet etwaige Tests, wie das „auf einem Bein stehen“, „auf einer Linie gehen“ oder das „Hineinleuchten in die Augen“ über sich ergehen zu lassen. Von der Mitwirkung an derartigen Tests ist auch strengstens abzuraten.

Beim Verdacht des Fahrens unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln hat es sich durchgesetzt, dass Polizeibeamte sogenannte Schnelltests – meist Urintests – mitführen um den Betroffenen dann direkt neben der Straße zur Abgabe von Urin anhalten zu wollen.
Auch hier trifft den Betroffenen keine Mitwirkungspflicht – von der Abgabe von Urin ist dem Betroffenen auch abzuraten, da die meisten Drogen im Urin länger nachweisbar sind als im Blut.

Die Feststellung, ob Fahruntüchtigkeit infolge Alkohol- oder Drogenkonsums vorliegt, kann gerichtsfest nur über eine Blutuntersuchung erfolgen.

Die Blutentnahme bedarf nach der Strafprozessordnung gemäß § 81a Abs. 1 StPO zwingend der Anordnung durch einen Richter.
In der Praxis wird dies jedoch anders gehandhabt. Hier wird regelmäßig die Blutentnahme durch die Polizei selbst oder durch die Staatsanwaltschaft angeordnet.
Die Polizei und die Staatsanwaltschaft dürfen die Entnahme einer Blutprobe nach § 81a Abs. 2 StPO jedoch nur selbst anordnen, wenn eine gewisse Eilbedürftigkeit – eine so genannte Gefahr im Verzug – vorliegt. Bei dem Verdacht auf Alkoholkonsum scheidet die Eilbedürftigkeit meist aus, da es gesicherte medizinische Methoden gibt, die Alkoholkonzentration im Blut auch nach längerer Zeit auf den Tatzeitpunkt zurück zu rechen, so dass mit der Blutentnahme auch solange gewartet werden kann, bis der Beschluss eines Richters vorliegt.

Bei Betäubungsmitteln gibt es solche medizinischen Erkenntnisse nicht, so dass meist die „Gefahr im Verzug“ vorliegt und auch die Polizei entsprechende Anordnungen treffen darf.
Liegt Gefahr im Verzug nicht vor, kann eine trotzdem durchgeführte Blutentnahme unter Umständen zu einem Beweisverwertungsverbot führen. In diesem Fall dürfen die bei der Blutuntersuchung festgestellten Ergebnisse nicht gegen den beschuldigten Autofahrer verwendet werden.

Wichtig ist es jedoch, der Blutentnahme ohne richterlichen Beschluss gegenüber der Polizei vor Ort zu widersprechen.
Insgesamt lässt sich also festhalten, dass es in dem Fall einer Polizeikontrolle zum Zwecke der Überführung wegen einer Alkohol- oder Drogenfahrt ratsam ist, so wenig Informationen wie möglich von sich zu geben. Dem gegenüber steht das gegenteilige Interesse der Polizei, möglichst viele Informationen aus dem Betroffenen herauszuholen. Der Beschuldigte muss jedoch nur seine Personalien preisgeben und die Fahrzeugpapiere vorlegen. Nur auf Anordnung durch einen Richter oder bei Gefahr im Verzug durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft, muss er auch die Entnahme einer Blutprobe erdulden. Schwierig für den Betroffenen ist es jedoch, in der angespannten Situation einer Kontrolle sich entsprechend dieser Vorgaben zu verhalten.

Die Folgen einer Alkoholfahrt haben für den Betroffenen Auswirkungen auf drei juristischen Ebenen: Zum einen steht immer der Verdacht der Trunkenheit im Straßenverkehr gemäß § 316 StGB im Raum. Die gleiche Tat wird in der Regel auch eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG darstellen. Zudem wird die Fahrerlaubnisbehörde vor allem bei BtM-Fahrten auch an der Fahreignung des Betroffenen gem. § 11 FeV zweifeln und Eignungsfeststellungen zum Beispiel durch die Durchführung einer medizinisch psychologischen Untersuchung (MPU) treffen. Sollten Sie weitere Fragen oder Beratungsbedarf rund um Fragen des Ordnungswidrigkeiten, des Straf, oder des Führerscheinrechts haben, so nehmen Sie unverbindlichen Kontakt mit uns auf. Wir beraten Sie gern.