Verkehrsrecht – Vorsicht bei Aussagen gegenüber Polizeibeamten!

Sind Sie im Straßenverkehr auffällig geworden oder sind anderweitig in eine Polizeikontrolle geraten, haben einen Anhörungsbogen zu einem straßenverkehrsrechtlichen Vorwurf oder sogar eine Vorladung zur polizeilichen Vernehmung erhalten und drohen Ihnen deshalb Punkte im Flensburger Zentralregister oder gar ein Fahrverbot, sollten Sie einige grundsätzliche Verhaltensregeln beachten.
Die wichtigste Grundregel im Verkehrsrecht lautet: „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“. Sowohl bei Ordnungswidrigkeiten, als auch bei Verkehrsstraftaten gilt: Niemand ist verpflichtet, an einem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren aktiv mitzuwirken. Das heißt, es besteht Ihrerseits keine Verpflichtung bei einer Befragung Angaben zur Sache zu machen oder einer übersandten schriftlichen Anhörung nachzukommen, ohne den Inhalt der geführten Ermittlungsakte zu kennen.

Sollte Ihnen ein strafrechtlicher Vorwurf vorgehalten werden, egal ob mündlich oder schriftlich, ist es angeraten zunächst keine Angaben zur Sache zu machen und dazu auch keine Fragen zu beantworten. Sie haben das Recht die Aussage zu verweigern, nutzen Sie es! Oftmals belastet sich der Beschuldigte durch vermeintlich günstige Angaben nur selbst und wirkt so maßgeblich an seiner eigenen Verurteilung mit.

Sollte der Vorwurf des Alkohol- oder Drogenkonsums im Raum stehen, besteht darüber hinaus keine Pflicht einen Atemalkoholtest durchführen zu lassen oder eine Urinprobe abzugeben. Wird jedoch eine Blutentnahme richterlich angeordnet, sollten Sie diese dulden. Darüber hinaus müssen auch vom Arzt gestellte Fragen, zum Trinkverlauf oder zu konsumierten Mengen von Alkohol oder Drogen nicht beantwortet werden. Auch Tests wie zum Beispiel Finger an Finger, Finger an die Nase oder Gehen auf einer geraden Linie brauchen Sie nicht über sich ergehen zu lassen. Auch hier gilt: Je weniger Angaben Sie machen, desto besser stehen die Chancen für Ihre Verteidigung, denn auch Ihre eigenen Angaben können Ihnen im späteren Verfahren entgegenhalten werden. Nutzen Sie die Chance in Ruhe mit einem Anwalt jedes weitere Vorgehen zu besprechen. Nur der Anwalt ist übrigens berechtigt im Strafverfahren Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen und so nähere Informationen zum Tatvorwurf oder gegebenenfalls auch Kenntnis von entlastenden Umständen zu erhalten. Für eine erfolgreiche Verteidigung ist eine solche Akteneinsicht unbedingt erforderlich.

Nach erfolgter Akteneinsicht und Erörterung der Sach- und Rechtslage wird der Anwalt die für Sie günstigste Vorgehensweise ermitteln. Er wird Sie darüber aufklären, ob eine Einlassung entlastend sein wird und durch welche Maßnahmen das Verfahren zu Ihren Gunsten beeinflusst oder gegebenenfalls auch zur Einstellung gebracht werden kann.
Im Ergebnis sollten Sie daher bei Bekanntwerden von Ermittlungsverfahren außer den Angaben zu den Personalien keine weiteren Angaben zur Sache machen und unverzüglich einen Anwalt zu Rate ziehen.

Sollten Sie weitere Fragen zu den Themen Verkehrsordnungswidrigkeit, Trunkenheit oder  Betäubungsmittelverstoß im Straßenverkehr haben, so kontaktieren Sie uns mittels unseres Kontaktformulars. Wir melden uns dann zeitnah und unverbindlich bei Ihnen zurück.