Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung von der Kanzlei Waldorf Frommer? So gehen Sie vor.

Über die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte lassen bedeutende Medienkonzerne wie Warner Bros. oder Universal Music regelmäßig vermeintliche Urheberrechtsverletzungen, welche über Internettauschbörsen begangen sein sollen, abmahnen. Unsere Kanzlei vertritt Abgemahnte bundesweit, eine erste Kontaktaufnahme mit uns erfolgt völig unverbindlich und löst keine  anwaltlichen Gebühren aus.
Innerhalb des Abmahnschreibens werden durch die Rechtsanwälte diverse Ansprüche gegenüber dem Abgemahnten erhoben. Unter anderem soll dieser eine Unterlassungserklärung abgeben, die in vorgefertigter Weise dem Schreiben beigefügt wurde.  Der Betroffene soll somit verpflichtet werden, künftig den behaupteten Rechtsverstoß nicht erneut zu begehen.  Neben der Unterlassungserklärung werden Schadensersatzansprüche nach § 97 Abs. 2 UrhG beziffert, die durch die Zurverfügungstellung des urheberrechtlich geschützten Werks entstanden sein sollen.  Daneben werden Rechtsverfolgungskosten als Aufwendungsersatz nach § 97 a Abs. 3 S. 1 UrhG geltend gemacht.

Nach Erhalt einer solchen Abmahnung ist es nicht sinnvoll, sich persönlich in Verbindung mit der Kanzlei Waldorf Frommer zu setzen, sondern einen Rechtsanwalt die geltend gemachte Forderung prüfen zu lassen. Die Abmahnung sollte in keinem Fall ignoriert werden. Die Gefahr ist zu groß, dass aufgrund der ausbleibenden Reaktion gerichtliche Schritte eingeleitet werden und hierdurch erneut Kosten verursacht werden. Unterzeichnen Sie nicht voreilig die beigefügte, vorformulierte Unterlassungserklärung, da diese ein Schuldeingeständnis ohne Einschränkungen darstellen kann. Es besteht -nicht einmal wenn der gemachte Vorwurf zutreffen sollte- eine Pflicht genau die beigefügte Unterlassungserklärung zu unterschreiben.

Das Vorgehen der Kanzlei Waldorf Frommer in Abmahnsachen

Das außergerichtliche Verfahren der Kanzlei Waldorf Frommer ist regelrecht standardisiert und folgt meist dem gleichen Muster. Das erste Anschreiben der Kanzlei betrifft die eigentliche Abmahnung, in der die Ansprüche auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz geltend gemacht werden. In diesem ersten Schreiben wird dem Betroffenen eine kurze Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung gesetzt, um so den Betroffenen zum vorschnellen Erfüllen der angeblichen Ansprüche zu bewegen. Daraufhin folgen Erinnerungsschreiben, die an die Abgabe einer Unterlassungserklärung appellieren und auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hinweisen. Nach einer gewissen Zeit erfolgt dann ein Schreiben, das zusätzlich darauf hinweist, dass die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden, sollte der Betroffene nunmehr keine Unterlassungserklärung abgeben und zahlen. Reagiert der Betroffene auch auf dieses Schreiben nicht, erhält man ein Schreiben, welches auf die Vorbereitung des Klageverfahrens hinweist. Man erhält eine Frist, um die Abgabe an die Klageabteilung zu verhindern. Lässt man auch diese Frist verstreichen, erhält der Betroffene einen Schriftsatz der den Anschlussinhaber dahingehend informiert, dass die Vorbereitung des Klageverfahrens abgeschlossen sei. Auch in diesem Schriftsatz erhält der Betroffene eine Abwendungsfrist, bis zu welcher er die Einleitung der gerichtlichen Schritte abwenden kann. Im Anschluss daran kann eine gerichtliche Inanspruchnahme erfolgen, die zumeist mit einem Mahnbescheidsverfahren beginnt.

Haben Sie eine Abmahnung erhalten? Dann nutzen Sie unser Angebot, Ihren Fall umgehend und unverbindlich prüfen zu lassen. Die erste Kontaktaufnahme löst hierbei keine Gebühren für Sie aus. Schildern Sie Ihren Fall telefonisch oder übersenden Sie die Abmahnung per E-Mail. Wir reagieren binnen 24h und melden uns bei Ihnen, damit das weitere Vorgehen abgesprochen werden kann.
Unsere Erfahrung zeigt, dass Sie die Abmahnung keinesfalls unbeachtet lassen sollten – dies kann teuer enden.