Das vereinfachte Jugendverfahren 5/7
Das JGG sieht für Jugendliche, nicht aber für Heranwachsende, anstelle des beschleunigten Verfahrens im allgemeinen Strafprozessrecht ein vereinfachtes Jugendverfahren vor. Ein solches Verfahren dient vor allem der Vereinfachung, Beschleunigung und jugendgemäßen Gestaltung des Verfahrensablaufs und kommt insbesondere bei geständigen Tätern oder einfacheren Sachverhalten in Betracht. Eine schnelle Reaktion auf die Tat ist erzieherisch wirksa-mer und deshalb Grundgedanke des vereinfachten Verfahrens.
Im vereinfachten Jugendverfahren bedarf es keiner förmlichen Anklage der Staatsanwaltschaft, ein schriftlicher oder gar mündlicher Antrag reicht stattdessen aus. Das Gericht entscheidet dann, ob ein vereinfachtes Verfahren in Frage kommt. Es muss ablehnen, wenn die Verhängung einer Jugendstrafe oder die Anordnung einer Hilfe zur Erziehung zu erwarten ist, oder wenn eine umfangreiche Beweisaufnahme ein vollständiges Hauptverfahren erforderlich macht.
Findet ein vereinfachtes Verfahren statt, so wird durch Urteil aufgrund einer mündlichen Verhandlung entschieden. Die Anwesenheit eines Staatsanwaltes ist dabei nicht erforderlich. Außerdem darf zur Beschleunigung und jugendmäßigen Gestaltung des Verfahrens von einigen Verfahrensvorschriften abgewichen werden, sofern dadurch die Erforschung der Wahrheit nicht beeinträchtigt wird.
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Lesen Sie mehr zum Thema Absprachen in Jugendstrafverfahren. Hier gehts zu Teil 6.