Absprachen im Jugendstrafverfahren 6/7

Absprachen im Strafverfahren, also Gespräche und andere Verständigungen zwischen den Verfahrensbeteiligten, in denen ein Austausch zum Stand und den Aussichten des Prozesses sowie über die weitere Vorgehensweise im Verfahren stattfindet, sind weder in der StPO, noch im JGG geregelt. Dennoch werden in der Praxis solche Vereinbarungen recht häufig getroffen. Nach der Rechtsprechung sind Absprachen im Strafverfahren zulässig, wenn strafprozessrechtliche Grundsätze gewahrt bleiben und insbesondere die Aufklärungspflicht des Richters und die Strafzumessung nicht zur Disposition der Verfahrensbeteiligten gestellt werden. Vergünstigungen sind daher nur dann möglich, wenn sie als eine Folge des Geständnisses auch ohne Absprache zulässig wären. Das Gericht kann für den Fall eines Geständnisses in einer Verfahrensabsprache etwa eine Strafobergrenze oder eine bestimmte Strafmilderung zusagen, schließlich muss die Strafe aber schuldangemessen sein. Als unzulässig hingegen gelten beispielsweise die Vereinbarung eines Rechtsmittels Verzichts vor der Urteilsverkündung, die Zusage einer bestimmten Strafe noch vor der Urteilsberatung oder die Zusage einen Heranwachsenden nach dem Jugendstrafrecht abzuurteilen.
Solche Absprachen werden zum Teil auch kritisch gesehen. Befürchtungen, man würde durch das Gewähren von „Strafrabatten“ den Erziehungsgedanken des JGG vernachlässigen, bleibt aber entgegen zu halten, dass Absprachen sich gerade im flexiblen Jugendstrafrecht weniger als Fremdkörper darstellen, als im Erwachsenenstrafrecht. Zu hoffen bleibt, dass Absprachen neben dem formlosen Erziehungsverfahren und neben dem vereinfachten Jugendverfahren nicht nur als Handel „Geständnis gegen Strafnachlass“, sondern vielmehr als eine Möglichkeit der Verfahrensbeschleunigung und der Einbindung des Angeklagten in die Entscheidungsfindung verstanden werden.
Kommt es zu einer Absprache, muss diese in der Hauptverhandlung unter der Mitwirkung aller Verfahrensbeteiligten (auch Angeklagter, Schöffen und Jugendgerichtshilfe) stattfinden und im Protokoll festgehalten werden.

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Abschließend geben wir einen Überblick über Schutzvorschriften im Bereich des Jugendstrafrechts. Hier gehts zu Teil 7.