Die leichtfertige Steuerverkürzung – in aller Kürze

Zusätzlich zur aktuell immer wieder in den Medien diskutierten Steuerhinterziehung regelt das Gesetz die Ordnungswidrigkeit der leichtfertigen Steuerverkürzung.
Die rechtswidrige Tat ist dieselbe und zwar das hinterziehen von Steuern. Unterschiedlich dagegen ist die Vorstellung des Täters bei seiner Tat.
Dazu definierte auch jüngst der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 18.11.2013, Aktenzeichen X B 82/12, welche Voraussetzungen für den Tatbestand vorliegen müssen.
Zur Begehung muss gemäß §378 Abgabenordnung „leichtfertig“ gehandelt worden sein, das heißt der Steuerpflichtige muss die individuellen Umstände seines Handelns gekannt haben und in der Lage gewesen sein die Sorgfaltspflichten, welche das Gesetz von ihm fordert, einzuhalten.
Also anders als bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung hat der Täter keine direkte Absicht Steuern nicht zu leisten. Vielmehr wird die Ordnungswidrigkeit der Steuerverkürzung dadurch begangen, dass die von einem Steuerzahler zu erwartende Achtsamkeit bei der Bearbeitung seiner Abgaben außer Acht gelassen wird und so die Ordnungswidrigkeit durch fahrlässiges Handeln begründet.
Die Tat wird mit bis zu 50.000 Euro Geldbuße geahndet.
Daher ist bei der Steuerabgabe stets Sorgfalt gefordert, da sonst durch Unachtsamkeit schnell die leichtfertige Steuerverkürzung möglich wird.