Hat der „Zug-zum-Flug“ Verspätung und wird dadurch der tatsächliche Flug verpasst, haftet der Reiseveranstalter auf Schadensersatz

Bietet der Reiseveranstalter ein sogenanntes „Zug-zum-Flug“-Ticket an und erweckt er dadurch beim Reisenden den Eindruck, dass der Bahntransfer zum Flughafen als eigene Leistung angeboten wird, so muss er auch für die Folgen einer Zugverspätung haften. Für einen Haftungsausschluss muss der Reiseveranstalter nämlich einen deutlichen Hinweis in Reiseausschreibung, Reisebestätigung und Informationsschreiben erteilen, wobei Zweifel und Unklarheiten zulasten des Reiseveranstalters gehen.

Das entschied das Amtsgericht Hannover mit Urteil vom 18.12.2015, Az.: 445 C 7017/15.

Der Kläger buchte gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Flugpauschalreise nach Thailand. Zu dieser Leistung zählte auch ein „Zug-zum-Flug“-Ticket. Aufgrund einer Zugverspätung verpasste das Ehepaar den Flug von Düsseldorf nach Thailand, weshalb sie Ersatztickets für 1.676,20 € kaufen mussten. Diese Kosten verlangten sie vom Reiseveranstalter zurück, da sie der Ansicht waren, dass die Zugfahrt zum Flughafen Bestandteil des Reisevertrags sei. Dieser lehnte die Erstattung jedoch ab.

Das Gericht gab dem Kläger Recht. Der Reiseveranstalter war in diesem Fall Anbieter der „Zug-zum-Flug“-Leistung, da aus der maßgeblichen Perspektive eines Durchschnittsreisenden nichts anderes erkennbar war und dieser somit davon ausgehen durfte, dass der Reiseveranstalter auch für den Erfolg, also die Beförderung zum Flughafen, einstehen wolle. Entscheidend für dieses Urteil war auch, dass der Reiseveranstalter keinerlei Hinweis darauf gab, dass das Bahnticket gerade nicht zum eigenen Leistungsbündel gehört. Demnach genügt auch nicht die bloße Angabe, dass der Reisende allein dafür verantwortlich ist, pünktlich am Flughafen zu sein.

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