Jugendstrafe

Die härteste Rechtsfolge, die nach dem JGG gegen einen Jugendlichen verhängt werden kann, ist die Jugendstrafe. Sie ist die einzige „echte“ Kriminalstrafe im Jugendstrafrecht. Als Frei-heitsstrafe wird sie in besonderen Justizvollzugsanstalten, in sog. Jugendstrafanstalten, voll-zogen.  Allerdings bestimmt § 17 Abs. 2 JGG, dass Jugendstrafe nur verhängt werden darf, wenn:

  • schädliche Neigungen beim Täter vorliegen, die andere, leichtere Erziehungsmaßnahmen als nicht ausreichend erscheinen lassen oder
  • wegen der Schwere der Schuld eine Jugendstrafe erforderlich ist.

Der Begriff schädliche Neigungen meint dabei, dass bei einen heranwachsenden oder ju-gendlichen Täter so schwerwiegende anlage- oder erziehungsbedingte charakterliche Mängel vorliegen, so dass für die Zukunft zu befürchten ist, dass der Straftäter kein normales Mitglied der Gesellschaft, sondern die Gemeinschaftsordnung stören wird, insbesondere weil er weite-re, nicht ganz unerhebliche Straftaten begehen wird. Die schädlichen Neigungen müssen sowohl bei Begehung der Tat, als auch bei Verurteilung des Straftäters vorliegen. Bei Ersttaten darf nur ausnahmsweise, bei Gelegenheits- oder Konflikttaten jedoch nie eine Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen verhängt werden, da in diesem Fall die schädlichen Neigungen nicht – wie erforderlich – in der Tat selbst zum Ausdruck gekommen ist.

Die Alternative der Schwere der Schuld findet grundsätzlich bei besonders schwerwiegenden Delikten Anwendung. Unabhängig vom Tatunrecht kann sich die Schwere der Schuld sowohl aus dem Gewicht der Tat, als auch aus der in der Persönlichkeit des Jugendlichen liegenden Beziehung zu seiner Tat ergeben. Für die Beurteilung der Schuld sind deshalb die Motive und Beweggründe, die Stärke des verbrecherischen Willens, die mit der Tat verfolgten Zwecke, aber auch die charakterliche Haltung und das gesamte Persönlichkeitsbild des Täters zu be-rücksichtigen. Auf das äußere Tatgeschehen kommt es dagegen nur insoweit an, als dass es Schlüsse auf die persönliche Schuld und die charakterliche Haltung des Jugendlichen zulässt.

Hinsichtlich der Dauer der Jugendstrafe finden grundsätzlich nicht die Strafrahmen des all-gemeinen Strafrechts Anwendung. Stattdessen gilt § 18 Abs. 1 JGG. Danach beträgt das Min-destmaß der Jugendstrafe sechs Monate, das Höchstmaß bei Verbrechen zehn Jahre. Innerhalb dieses Strafrahmens ist die konkrete Dauer der Jugendstrafe aber immer so zu bemessen, dass eine erforderliche erzieherische Einwirkung auf den Jugendlichen noch möglich ist. Dies soll vor allem das Abstumpfen des Jugendlichen durch zu lange Haftzeiten verhindern, oder dass der monotone Alltag im „Jugendknast“ dem Erziehungszweck zuwider läuft. Auch soll der Jugendliche keinesfalls im Gefängnis durch Kontakt zu anderen Inhaftierten erst zum „richtigen“ Verbrecher werden. Der Erziehungszweck ist daher auch bei der Verhängung der Ju-gendstrafe stets zu beachten, wobei aber auch eine gerechte Vergeltung als Strafzweck nicht unberücksichtigt bleiben darf.

Niemals aber darf die Dauer einer Jugendstrafe über den Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts hinausgehen.