Nebenfolgen und Maßregeln der Besserung und Sicherung

Soweit das Jugendstrafrecht keine abweichenden Regelungen trifft, sind ergänzend alle Nebenstrafen und Nebenfolgen des allgemeinen Strafrechts zulässig.

Nach § 7 JGG sind auch die meisten im StGB vorgesehenen Maßregeln der Besserung und Sicherung auf Jugendliche anwendbar:

  • Unterbringung in psychiatrischen Krankenhaus oder
  • Erziehungsanstalt,
  • Führungsaufsicht und die
  • Entziehung der Fahrerlaubnis.

Nicht zulässig sind hingegen die Sicherungsverwahrung und das Berufsverbot. Das Gericht kann sich allerding bei Heranwachsenden unter engen Voraussetzungen eine Sicherungsverwahrung im Urteil vorbehalten oder diese nachträglich anordnen.

Kombination von Rechtsfolgen

§ 8 JGG regelt, welche der vielfältigen Rechtsfolgen des Jugendstrafrechts wie miteinander kombiniert werden dürfen, um eine optimale Erziehung des jungen Straftäters zu ermöglichen. Danach können mehrere Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel auch nebeneinander angeordnet werden. Neben einer Jugendstrafe sind allerdings nur Weisungen, Auflagen und Erziehungsbeistandschaft möglich. Jugendstrafe und Jugendarrest dürfen nicht kombiniert werden.