Laut dem statistischen Bundesamt registrierte die Polizei im Jahr 2014 insgesamt 2,4 Millionen Verkehrsunfälle. Diese Zahl zeigt, dass die Wahrscheinlichkeit durchaus hoch ist, dass man verschuldet oder aber unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt werden kann. Umso wichtiger ist es in dieser Situation seine Ansprüche zu kennen. Vor allem wenn Sie unverschuldet und lediglich Geschädigter sind, können Sie im Nachhinein eine Vielzahl von Kosten im Wege des Schadensersatzrechts vom Unfallgegner bzw. von der gegnerischen Haftpflichtversicherung ersetzt verlangen. Da viele Geschädigte jedoch mangels Kenntnis und zur Freude der Versicherer, zumeist nur einen Bruchteil der Ihnen zustehenden Ansprüche geltend machen, empfiehlt es sich immer anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Welche Ansprüche Ihnen u.a. grundsätzlich zustehen möchten wir im Folgenden kurz erläutern:
1. Sachverständigen- bzw. Gutachterkosten
Um Festzustellen wie hoch der Schaden am Fahrzeug tatsächlich ist und wie teuer die Reparatur voraussichtlich sein wird, ist ein Gutachten meist unumgänglich. Haftet die Gegenseite voll, dann können Sie die Kosten für einen Sachverständigen bzw. für ein Gutachten von der Gegenseite ersetzt verlangen.
2. Sachschäden am Fahrzeug / Reparaturkosten
Natürlich erhalten Sie bei voller Haftung der Gegenseite von dieser auch die geschätzten bzw. die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten für ihr Fahrzeug erstattet. Zu beachten ist hier lediglich, dass eine Erstattung der MwSt. nur dann erfolgt, wenn die Reparatur auch tatsächlich durchgeführt wurde. Erfolgt die Erstattung nur auf Grundlage des Gutachtens, gibt es lediglich die Nettoreparaturkosten.
3. Nutzungsausfallentschädigung / Mietwagenkosten
Muss das Fahrzeug nach dem Unfall repariert werden, so besteht für den Geschädigten für die Dauer der Reparatur entweder ein Anspruch auf Gewährung einer Nutzungsentschädigung oder aber alternativ dazu ein Anspruch auf die Kostenübernahme für ein Mietfahrzeug. In der Regel bestimmt sich die Höhe der Entschädigung hierbei an dem Wert des Fahrzeugs. Bei einem Mietwagen werden die Kosten für ein gleichwertiges bzw. für ein Fahrzeug des gleichen Typs übernommen.
4. Wiederbeschaffungswert
Sollte das Fahrzeug nicht reparabel sein, liegt ein sogenannter Totalschaden vor. In einem solchen Fall erhalten Sie von der Gegenseite den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes ihres Fahrzeugs. Der Wiederbeschaffungswert ist dabei der Betrag, den man aufwenden muss, um auf dem allgemeinen Markt ein gleichartiges Fahrzeug in gleichem Zustand und gleicher Ausstattung zu erhalten.
5. Abschleppkosten
Ist das Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr verkehrstüchtig, muss dieses mittels eines Abschleppunternehmens vom Unfallort entfernt werden. Die dadurch verursachten Kosten werden von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass grundsätzlich nur die Kosten von der Unfallstelle bis zur nächsten Vertragswerkstatt übernommen werden. Der Transport bis zur hauseigenen Werkstatt kann nur dann vollständig dem Gegner auferlegt werden, wenn die Reparaturkosten in dieser entsprechend niedriger ausfallen.
6. Haushaltsführungsschaden
Ein Haushaltsführungsschaden ist immer dann gegeben, wenn man aufgrund des Unfalls nicht oder nur noch teilweises in der Lage ist den eigenen Haushalt oder den einer ganzen Familie zu führen. Grundsätzlich gibt es schon dann eine Entschädigung wenn die Haushaltsführung zu mind. 20 % eingeschränkt ist. Bei der Schätzung wird zumeist auf das Tabellenwerk von Schulz-Borck/Hofmann abgestellt. Die Gegenseite hat auch diese Schadensposition zu regulieren.
7. Heilbehandlungskosten / Arztkosten
Wurden Sie bei dem Unfall verletzt, so haben Sie natürlich auch einen Anspruch auf Erstattung der Kosten welche durch die Behandlung entstanden sind. Hierzu zählen sowohl Arzt- und Krankenhausrechnungen als auch Rezeptzuzahlungen und Kosten für etwaige Rehabilitationsmaßnahmen.
8. Schmerzensgeld
Kommt es neben einem Blech- auch zu einem Personenschaden hat der Geschädigte gegen den Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung auch einen Anspruch auf den Ersatz des immateriellen Schadens, welchen er durch den Unfall erlitten hat. Die Höhe des Schmerzensgeldes bestimmt sich in jedem Fall ganz individuell und ist sowohl abhängig vom Umfang und der Dauer der Verletzung, als auch von möglichen Folgeschäden und einem eventuellen Mitverschulden. Zur Orientierung dienen ebenfalls Schmerzensgeldtabellen und Urteilssammlungen. Eine genaue Einschätzung kann aber in den meisten Fällen nur durch einen Anwalt erfolgen.
9. Verdienstausfall
Ist der Geschädigte nach dem Verkehrsunfall nicht in der Lage, wie üblich seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen, hat der Unfallverursacher grundsätzlich den entstehenden Verdienstausfall zu ersetzen. Als angestellter Arbeitnehmer erhält der Geschädigte bis einschließlich der 6. Kalenderwoche nach dem Unfall, bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit seinen Arbeitslohn vom Arbeitgeber weitergezahlt. Ein Schaden ist hier noch nicht entstanden. Ab der 7. Kalenderwoche ist zu berücksichtigen inwieweit der Arbeitslohn durch Zahlungen Dritter (Krankenversicherung) ausgeglichen wird. Sollte sich hier nun eine Differenz zwischen üblichem Lohn und z.B. dem Krankentagegeld ergeben, ist diese vom Unfallgegner bzw. dessen Versicherung auszugleichen.
Anders ist es bei Selbständigen. Da es in diesen Fällen an einem Arbeitgeber fehlt, kann hier bereits ab der Arbeitsunfähigkeit der entgangene Gewinn bzw. die Kosten einer Aushilfskraft geltend gemacht werden.
10. Auslagenpauschale
Der organisatorische Aufwand (Porto-, Telefonkosten) welcher nach einem Verkehrsunfall für den Geschädigten anfällt wird grundsätzlich pauschal mit 25,00 EUR ersetzt.
11. Rechtsanwaltskosten
Ist der Gegner alleiniger Unfallverursacher, dann können sich Geschädigte selbst zur erstmaligen Geltendmachung ihrer Ansprüche anwaltlicher Hilfe bedienen ohne die Kosten hierfür selbst zu tragen. Daher empfiehlt es sich im Falle einer unverschuldeten Schädigung stets, sich anwaltlicher Hilfe bei der Durchsetzung seiner Ansprüche zu bedienen.
Sollten auch Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt sein, dann stehen wir Ihnen in dieser Angelegenheit gerne tatkräftig zur Seite. Wir übernehmen für Sie die gesamte Korrespondenz mit der gegnerischen Seite und werden Sie zu jeder Zeit umfassend und kompetent beraten.