Verjährung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr

Sie wurden geblitzt und warten auf den Bußgeldbescheid? Dabei vergehen die Wochen, aber sie erhalten keine Post. Wenn es sich dabei um eine geringe Geschwindigkeitsüberschreitung handelt, dann können Sie nach drei Monaten aufatmen. Denn grundsätzlich verjähren Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr innerhalb von drei Monaten, § 26 Abs. 3 StVG. Wenn bereits ein Bußgeldbescheid ergangen ist beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate.

Zu laufen beginnt diese Frist an dem Tag, an dem die Ordnungswidrigkeit begangen wurde. Wichtig jedoch, die Frist kann auch unterbrochen werden. Eine Unterbrechung hat zur Folge, dass die Fist von neuem zu laufen beginnt. Tückisch, aber manchmal auch vorteilhaft für den Betroffenen wird es dann, wenn die Behörde die verantwortliche Anhörung des Betroffenen anordnet. In diesem Fall beginnt die Frist von neuem zu Laufen, allerdings nur einmal. Wenn der Betroffene also vor Ort angehört wurde, wird durch die Versendung des Anhörungsbogens die Frist nicht noch einmal unterbrochen. Und genau hier liegt der Knackpunkt. Die Bußgeldbehörde prüft nicht immer, ob die direkte Anhörung durch die Polizei vor Ort erfolgte. Durch das Versenden des Anhörungsbogens geht die Behörde nunmehr aus, dass sie viel Zeit hat und wird sich diese auch nehmen, so dass die Verjährung mittlerweile eintreten könnte.

Anders ist der Fall jedoch gelagert, wenn besonders schwere Vergehen vorgeworfen werden. Die Verjährungsgrenze von sechs Monaten gilt insbesondere bei Vergehen gegen die 0,5-Promille-Grenze sowie Drogendelikten. Bei vorsätzlichen Vergehen sogar bei einem Jahr. Zudem entscheidet auch die Höhe des verhängten Bußgeldes über die Verjährung der Ordnungswidrigkeit. Liegt es zwischen 500 und 1.500 Euro beträgt die Frist ein Jahr.

Wurden Sie geblitzt oder ärgern Sie sich über einen Bußgeldbescheid? Dann stehen wir Ihnen in dieser Angelegenheit gerne tatkräftig zur Seite und beraten Sie gern.