WhatsApp jetzt rechtswidrig? Werde ich nun abgemahnt?
Dürfen Kontaktdaten nur noch mit Einwilligung an WhatsApp weitergegeben werden?
Wer den Messenger-Dienst „WhatsApp“ nutzt, übermittelt nach den technischen Vorgaben des Dienstes fortlaufend Daten in Klardaten-Form von allen in dem eigenen Smartphone-Adressbuch eingetragenen Kontaktpersonen an das hinter dem Dienst stehende Unternehmen.
Wer durch seine Nutzung von „WhatsApp“ diese andauernde Datenweitergabe zulässt, ohne zuvor von seinen Kontaktpersonen aus dem eigenen Telefon-Adressbuch hierfür jeweils eine Erlaubnis eingeholt zu haben, begeht gegenüber diesen Personen eine deliktische Handlung und begibt sich in die Gefahr, von den betroffenen Personen kostenpflichtig abgemahnt zu werden.
So urteilte das AG Bad Hersfeld in einem Sorgerechtsstreit am 15.05.2017. Dabei ging es u.a. um die Smartphone-Nutzung eines 11-jährigen Jungen.
Die Mutter des Jungen wurde daher verpflichtet, von allen Personen, die sich im Adressbuch des Kindes befinden, eine Zustimmungserklärung einzuholen, ob diese mit der Weitergabe ihrer Daten und in welcher Form an WhatsApp einverstanden sind. Auch für zukünftige Einträge gilt diese Verpflichtung.
Das Kind hatte das Smartphone von seiner Mutter zum 11. Geburtstag geschenkt bekommen und es seitdem nach Aussage der Eltern exzessiv, auch für WhatsApp, genutzt. Im Adressbuch des Smartphones waren über 20 Kontakte eingespeichert, von Familienangehörigen über Freunde bis hin zu Mitschülern. WhatsApp selbst hat in seinen Geschäftsbedingungen geregelt, dass eine Nutzung erst ab dem 13. Lebensjahr gestattet ist.
In der Theorie sind nun Abmahnungen tatsächlich denkbar. So könnten alle Nicht-WhatsApp-Nutzer gegen WhatsApp-Nutzer klagen, da die Daten der Erstgenannten automatisch an WhatsApp weitergeleitet werden, sobald sie im Adressbuch eines WhatsApp-Nutzers stehen, worin ein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung liegen könnte. Denn mit Akzeptieren der AGB willigen die Nutzer ein, dass sie befugt sind, die Kontaktdaten aller Personen im Telefonbuch zur Verfügung zu stellen.
Das WhatsApp-Nutzer sich untereinander verklagen, ist jedoch recht unwahrscheinlich, da der Erstklagende sich der Gefahr aussetzen würde, vom Betroffenen ebenfalls verklagt zu werden. Aber auch die Nicht-WhatsApp-Nutzer werden bei einer Klage in Beweisschwierigkeiten kommen, da sie dann alle Personen, denen sie ihre Telefonnummer jemals zur Verfügung gestellt haben, einzeln verklagen und zudem noch die Nutzung von WhatsApp beweisen müssten. Insgesamt wird Privatnutzern daher eher keine Abmahnwelle drohen. Des Weiteren ist die Entscheidung des AG auch nicht unumstritten und stellt eine Mindermeinung dar. Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit sollte nicht bei den Nutzern, sondern vielmehr bei WhatsApp selbst gesehen werden, vor allem weil die Nutzer keinerlei Einfluss auf die Datenerhebung und -verarbeitung haben.
Problematischer gestaltet sich die Rechtslage bei Unternehmen oder auch Personen, die ihr Smartphone sowohl privat als auch beruflich nutzen, da dann das Bundesdatenschutzgesetz greift und diese in die Verantwortung nimmt. Insoweit sollten diese sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen befassen.
Um auf der ganz sicheren Seite zu stehen, empfiehlt das Gericht die Nutzung von Messenger-Apps, die keine Klardaten aus dem Telefonbuch übertragen bzw. synchronisieren wie „Threema“ oder „Hoccer“. Beim Betriebssystem iOS von Apple gibt es zudem die Möglichkeit, in den Einstellungen den Rechtezugriff von WhatsApp zu beschränken. Bei Android-Betriebssystemen ist dies nur bei bestimmten Versionen und Telefonen möglich.
Diese Entscheidung des Amtsgerichts ist zwar nicht bindend für andere Gerichte, hat aber dennoch Signalwirkung. Zum einen ist es ein Weckruf an die Nutzer, sich mit dem Thema Datensicherheit auseinanderzusetzen. Zum anderen zeigt es aber auch die Probleme auf, die zwischen dem bisher geltenden Recht und dem Zeitalter der Digitalisierung aufkommen.
Dass die Nutzer sich unter Umständen in die Gefahr begeben, sich kostenpflichtig abmahnen zu lassen sobald sie die App installieren, zeigt doch, dass viel eher gegen die Nutzungsbedingungen von WhatsApp vorgegangen werden müsste, als von jedem Nutzer zu erwarten, sich die Zustimmungserklärungen der eigenen Kontakte zu besorgen.
Insofern herrscht für die Zukunft noch Klärungsbedarf, auch durch den Gesetzgeber, wenn schon WhatsApp selbst nichts an seinen Praktiken ändert.
Bei Fragen zum Datenschutz, für den Fall dass Ihre Daten unberechtigt weitergegeben worden sind oder aber Sie unangenehme Post vom Anwalt erhalten haben, empfehle ich Ihnen die unverbindliche Kontaktaufnahme mit meiner Kanzlei per Kontaktformmular, per Email oder Telefon.