Es ist ein bekanntes Szenario. Man ist auf dem Weg in den Urlaub oder zu einem wichtigen Geschäftstermin und noch bevor man den Check-in Schalter erreicht zeigen einem die Informationstafeln, dass der ersehnte Flug Verspätung hat. Eine Verspätung von 1-2 Stunden kann wohl jeder tolerieren, aber welche Rechte hat man als Passagier, wenn sich der Flug um mehrere Stunden verspätet oder gar ganz ausfällt?
Welche Ansprüche Sie bei Flugausfall, Flugverspätung oder Nichtbeförderung geltend machen können ist vorwiegend in der EU-Fluggastrechteverordnung geregelt.
Allgemein haben Passagiere demnach je nach Ausgangslage, Ansprüche auf Betreuungsleistungen, Unterstützungsleistungen und im Besonderen auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 – 600 EUR pro Person.
Wie hoch ist die Ausgleichszahlung bei Flugverspätung genau?
Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich hierbei nach der Flugdistanz des betroffenen Fluges und ist wie folgt gestaffelt:
- bis 1500 km + Verspätung von mind. 2 Std. → 250 EUR p.P.
- 1500-3000 km + Verspätung von mind. 3 Std. → 400 EUR p.P.
- über 3500 km + Verspätung von mind. 4 Std. → 600 EUR p.P.
Maßgeblich für die Berechnung der Dauer der Verspätung ist dabei nach einer Entscheidung des EuGH vom 04. September 2014 nicht der Zeitpunkt des Aufsetzens des Flugzeugs am Zielort, sondern der Zeitpunkt des Öffnens der Türen.
Für welche Flüge gilt die EU-Fluggastrechteverordnung?
Die Verordnung gilt jedoch nicht für jeden Flug. Entscheidend für die Gültigkeit ist, dass der Flug innerhalb der EU startet oder von einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU bzw. Island, Norwegen oder der Schweiz durchgeführt wird und in der EU landet. Das heißt, beginnt der Flug nicht in der EU, können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn es sich bei der Fluggesellschaft um ein europäisches Unternehmen handelt und der Flug innerhalb der EU endet.
Dabei ist es auch völlig unerheblich ob es sich bei dem Flug um einen Linien-, Charter- oder Billigflug handelt.
Was gilt für Flüge die nicht in den Anwendungsbereich der EU-Fluggastrechteverordnung fallen?
Aber auch wenn ihr Flug nicht von der EU-Fluggastrechteverordnung erfasst wird, ist es immer sinnvoll nach weiteren Anspruchsgrundlagen zu suchen. So gibt es in zahlreichen anderen Ländern ähnliche Fluggastrechte. Auch das von sehr vielen Ländern unterzeichnete und somit weltweit geltende Montrealer Übereinkommen (MÜ) enthält wenigstens ein Mindestmaß an Passagierrechten.
Wann habe ich noch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung?
Auch wenn ihr Flug von der Fluggesellschaft komplett gestrichen wird können Sie neben der Erstattung des Reisepreises eine Ausgleichszahlung verlangen.
Ähnlich liegt der Fall, wenn Sie rechtzeitig mit den entsprechenden Papieren am Check-in Schalter eintreffen, Ihnen die Fluggesellschaft aber z.B. wegen Überbuchung die Beförderung verweigert. Auch hier besteht für Sie neben dem Anspruch auf Erstattung der Anspruch auf Ausgleichszahlung.
Was gilt bei außergewöhnlichen Umständen?
Die Fluggesellschaft muss jedoch nicht uneingeschränkt für Verspätungen oder Flugausfälle einstehen. So enthält die EU-Fluggastrechteverordnung eine Regelung darüber, welche die Fluggesellschaft bei „außergewöhnlichen Umständen“ nicht in die Pflicht nimmt. Außergewöhnliche Umstände sind dabei solche, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Diese sogenannten außergewöhnlichen Umstände sind jedoch eng begrenzt. So zählen zum Beispiel besondere Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken oder unerwartete Flugsicherheitsmängel hierzu.
Viel zu oft weisen Fluggesellschaft die Ansprüche der Passagiere auf Ausgleichszahlungen mit dem Argument „außergewöhnlicher Umstände“ zurück. Hiermit sollte man sich jedoch nicht zufrieden geben und genau prüfen. Nur in den wenigsten Fällen liegt auch tatsächlich eine Ausnahme vor, welche von der Fluggastrechteverordnung anerkannt ist.
Ansprüche geltend machen!
In jedem Fall einer Flugverspätung bzw. eines Flugausfalls sollten Sie ihre Ansprüche zunächst prüfen und sodann geltend machen. Sollte die Fluggesellschaft die Zahlung verweigern zögern Sie nicht anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Wir stehen Ihnen hierbei selbstverständlich gerne zur Verfügung.