Unfall des Reisenden während eines Ausflugs am Urlaubsort – Eigenhaftung des Reiseveranstalters

BGH stärkt Rechte von Pauschaltouristen

Nach aktueller Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.01.2016, Az: X ZR 4/15 kann der Reiseveranstalter unter Umständen für einen Unfall bei einem von ihm vermittelten Ausflug am Urlaubsort haftbar gemacht und somit auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden.

Im Ausgangsfall hatten die Kläger im Sommer 2013 eine Pauschalreise nach Bulgarien beim beklagten Reiseveranstalter gebucht. Am Urlaubsort erhielten sie vom Reiseveranstalter eine Begrüßungsmappe mit einem Blatt, auf dem unter dem Logo der Beklagten und der Überschrift „Ihr Ausflugsprogramm“, verschiedene Veranstaltungen angeboten wurden. Die Kläger buchten  daraufhin eine „Berg und Tal: Geländewagen-Tour“, wobei es zu einem Unfall kam, bei dem die Kläger verletzt wurden. Sie forderten daraufhin Schmerzensgeld von dem Reiseveranstalter.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, da der Reiseveranstalter die gebuchten Ausflüge lediglich vermittelt und nicht veranstaltet habe. Die Beklagte sei hier lediglich als Vermittler aufgetreten.  Die Tatsache, dass die Ausflugsreservierungen  unter anderem auch mittels einer E-Mail Adresse eines bulgarischen Unternehmens vorzunehmen waren, mache deutlich, dass der Veranstalter gerade nur als Vermittler für den Vertrag zwischen der ortsansässigen bulgarischen Ausflugsagentur und den Klägern habe fungieren wollen. Die ferner auf dem Infoblatt befindliche Aufforderung „Reservieren Sie bei Ihrer V.-Reiseleitung!“ würde ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis führen.

Der BGH sieht allerdings den Reiseveranstalter in der Pflicht und entschied zugunsten der Reisenden. Es komme hierbei entscheidend auf den Gesamteindruck der Reisenden an, welchen diese bei der Vertragsanbahnung gewinnen. Dabei hätte es in diesem Fall einer deutlicheren Erklärung bedurft, da  bereits die Begrüßungsmappe ein Angebot seitens der Beklagten darstellt. Weiterhin deute die Anweisung  einen Ausflug beim Reiseleiter zu buchen auf den Reiseveranstalter als Vertragspartner hin. Auch die angegebene  E-Mail Adresse des bulgarischen Unternehmens ließe nicht eindeutig ausschließen, dass die Beklagte nicht der Vertragspartner für die Ausflüge sei.

Die Sache wurde an das Berufungsgericht zurückgegeben. Dieses hat nun Unfallhergang und -folgen aufzuklären.

Haben auch Sie sich auf einem Urlaubsausflug verletzt und sind sich nicht sicher wen Sie in Anspruch nehmen können, vereinbaren Sie gerne einen Termin mit uns.