Rechte aus der EU-Fluggastrechteverordnung können auch am Gerichtsstand des Abflugs- oder Ankunftsortes geltend gemacht werden

Wollten Passagiere aufgrund einer Flugverspätung oder eines Flugausfalls Ansprüche z.B. auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft geltend machen, mussten Sie früher ein Gericht in dem Land anrufen, in welchem die Fluggesellschaft ihren Sitz hat. Dies hieß oftmals fremde Gerichtsbarkeiten und lange Wege.

Erleichterung für alle klagenden Passagier hat hier eine Entscheidung des EuGH (Rs. C-204/08) gebracht. Ausschlaggebend für die Wahl des zuständigen Gerichts ist demnach weder der Ort des Geschäftssitzes der Gesellschaft, noch der Ort an dem der Vertrag über die Beförderung geschlossen wurde. Vielmehr können Fluggäste eines innergemeinschaftlichen Fluges ihre Klage auch beim Gericht des Abflugsorts oder dem des Ankunftsorts erheben.

In seiner Begründung führte der EuGH aus, dass im Fall mehrerer in verschiedenen Mitgliedstaaten gelegener Orte, an denen die Dienstleistungen erbracht werden, der Ort zu bestimmen ist, an dem die engste Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem zuständigen Gericht besteht, insbesondere der Ort, an dem nach dem Vertrag die Hauptdienstleistung zu erbringen ist. Der Ort der Hauptniederlassung weist nicht die erforderliche engste Verbindung auf. Ebenso verhält es sich mit dem Ort, an dem der Beförderungsvertrag abgeschlossen wurde. Die einzigen Orte, die eine unmittelbare Verbindung zu den erbrachten Dienstleistungen aufweisen sind der Ort des Abflugs und der Ort der Ankunft des Flugzeugs.

Scheuen Sie sich mithin nicht ihre Ansprüche auch gegen Fluggesellschaften geltend zu machen, die ihren Sitz nicht in Deutschland haben. Bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.