Wer haftet für Schäden am untergestellten Privat-PKW während einer Kreuzfahrt?
Stellen Sie sich vor, Sie kommen nach einer erholsamen Kreuzfahrt zu ihrem Auto und stellen an diesem diverse Beschädigungen fest. Die Erholung ist flugs dahin und es stellt sich die Frage ob für den Schaden das Kreuzfahrtunternehmen aufkommen muss.
Die Antwort gibt ganz aktuell das Amtsgericht München. Folgender Fall lag dem Urteil zugrunde:
Der Sohn der Klägerin buchte bei einem Kreuzfahrtunternehmen eine Mittelmeerkreuzfahrt ab und bis Genua. Für die An- und Abfahrt benutze er den PKW seiner Mutter. Zu der Reise buchte er gleichzeitig einen Parkservice für den PKW während der Reisezeit. Er übergab den PKW sodann bei Reiseantritt im Hafen von Genua an den gebuchten Parkservice. Bei Abholung des PKW nach Ende der Reise, stellte er fest, dass diverse Schäden am PKW vorhanden waren. Die Reparatur belief sich dabei auf knapp 2000 EUR. Der Sohn hat sodann seine Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung an seine Mutter als Eigentümerin des PKW abgetreten. Die Klägerin verlangte nunmehr vom Kreuzfahrtunternehmen den Ersatz der Reparaturkosten.
Das Kreuzfahrtunternehmen lehnte die Zahlung mit dem Argument ab, dass es die Parkplätze nicht selbst betreibe, sondern diese lediglich durch sie vermittelt werden. Der Mietvertrag würde vielmehr zwischen dem Nutzer und dem Parkhausbetreiber geschlossen.
Das Gericht entschied hier jedoch zugunsten der Klägerin und gab der Klage in voller Höhe statt.
Die zuständige Richterin stellt fest, dass zwischen dem Sohn der Klägerin und dem Kreuzfahrtunternehmen ein Verwahrungsvertrag für den PKW zustande gekommen ist. Das Kreuzfahrtunternehmen habe den PKW somit in eigener Sache verwahrt. Es sei nicht erkennbar gewesen, dass das Unternehmen lediglich die Reservierung in einem öffentlichen Parkhaus vermittelt hat. So wurde auch die Parkgebühr vom Bordkonto abgebucht. Als das Fahrzeug im Terminal abgegeben wurde, sei zudem auch nicht erkennbar gewesen, dass es sich bei den Personen, die das Fahrzeug in Empfang genommen haben, nicht um Mitarbeiter des Kreuzfahrtunternehmens gehandelt hat. Auch aus dem Reisekatalog habe sich nicht ergeben, dass ein eigener Mietvertrag mit dem örtlichen Parkhausbetreiber abgeschlossen wird. Bei der Rückgabe des Fahrzeugs sei der Fahrzeugschlüssel vom Personal des Kreuzfahrtunternehmens übergeben worden. Ein Mitarbeiter habe sogar gegenüber dem Sohn der Klägerin bestätigt, für das Parken zuständig und verantwortlich gewesen zu sein. Die Richterin kommt zu dem Schluss, dass zwischen dem Kreuzfahrtunternehmen und der Klägerin ein Verwahrungsvertrag zustande gekommen ist, aus dem das Unternehmen der Klägerin für den Schaden an ihrem PKW haftet.
Haben auch Sie Schwierigkeiten damit Ihre berechtigten Ansprüche gegen ein Kreuzfahrtunternehmen durchzusetzen, scheuen Sie sich nicht anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Wir stehen Ihnen jederzeit zur Prüfung und Durchsetzung ihrer Ansprüche zur Verfügung.