Anspruch auf die zugesagte Fluggesellschaft
Reisende haben Anspruch auf die zugesagte Fluggesellschaft
Reisende sind berechtigt von einer Reise zurückzutreten, wenn eine nicht im Katalog genannte Fluggesellschaft eingesetzt wird. (LG Kleve, Urteil vom 17. August 2001 – 6 S 120/01)
Im zugrundeliegenden Fall hatte der Reiseveranstalter im Preis- und Informationsteil seines Katalogs im Einzelnen genau aufgeführt, an welchen Tagen er mit welcher Fluggesellschaft, unter Bezeichnung des Flugzeugtyps und der unverbindlichen Flugzeit, die Reiseziele anfliegt. Durch diese präzisen Angaben handelt es sich nicht mehr um bloße reklamehafte Anpreisungen, sondern um konkrete Leistungsbeschreibungen, die zum Inhalt des Reisevertrags werden.
Sie stellen damit eine wesentliche Vertragsleistung dar, da es dem Reisenden gerade bei Flügen auch auf das Transportunternehmen selbst ankommt. Gerade im Hinblick auf Sicherheit und Service entscheiden sich Reisende bewusst für ganz bestimmte Charterfluggesellschaften und informieren sich bereits vor Reisebeginn über diese. Daher liegt eine erhebliche Änderung vor, wenn statt der im Katalog zur Auswahl stehenden deutschen Fluggesellschaften eine spanische Fluggesellschaft eingesetzt wird.
Selbst wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Änderung der Fluggesellschaften vorbehalten wurde, bleibt das Rücktrittsrecht bestehen, da dieses auch bei einer zulässigen erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung besteht, § 651a IV 2 BGB.