Eine nachträgliche Änderung der Kreuzfahrtroute kann zu einem Anspruch auf Reisepreisminderung führen

Wie das AG München mit Urteil vom 26.03.2015 – AZ. 275 C 27977/14 entschied, kann die Routenänderung einer geplanten Kreuzfahrt Ansprüche auf Reisepreisminderung für den Reisenden bedeuten.

Im Ausgangsfall hat der Kläger für sich und seine Ehefrau eine Schwarzmeer-Kreuzfahrt im September 2014 bei dem beklagten Reiseveranstalter gebucht. Bei dieser Kreuzfahrt sollten die Häfen Katakolon (Griechenland), Istanbul (Türkei), Jalta (Ukraine), Odessa (Ukraine), Constanza (Rumänien) und Gythion (Griechenland) angelaufen werden.

Mit Schreiben vom Juli 2014 teilte das Reisebüro dem Kläger mit, dass sich die Kreuzfahrtroute ins Schwarze Meer aufgrund der aktuellen politischen Situation geändert habe, sodass die Häfen in Odessa und Jalta durch Anfahrt der Häfen Burgas (Bulgarien), Volos (Griechenland) und Izmir (Türkei) ersetzt werden. Man wies ebenfalls darauf hin, dass eine kostenlose Stornierung oder Umbuchung nicht möglich sei. Der Kläger trat daraufhin die Reise an.

Kurz vor der Abreise in Istanbul teilte der Kapitän des Schiffes mit, dass aufgrund von schlechtem Wetter die Überfahrt ins Schwarze Meer durch die Dardanellen, sowie die Häfen Burgas, Volos, Izmir und Constanza vollständig gestrichen wurden und als Ersatz die Häfen Marmaris (Türkei) und Dubrovnik (Kroatien) angelaufen werden.

Nach Rückkehr von der Reise forderte der Kläger 30 % Reisepreisminderung. Der Reiseveranstalter lehnte dies mit der Begründung ab, dass der Kläger nach der ersten Änderung den vollen Reisepreis entrichtet und somit die Reise akzeptiert habe.

Das Gericht hingegen gab dem Kläger Recht. Es stellt fest: Die von der Beklagten tatsächlich durchgeführte Kreuzfahrt durch das östliche Mittelmeer entsprach nicht der vom Kläger ursprünglich gebuchten Schwarzmeer-Kreuzfahrt mit der Durchfahrt durch die Dardanellen und der Anfahrt der Häfen Jalta und Odessa bzw. nach der ersten erfolgten Änderung der Häfen Burgas, Volos, Izmir und Constanza. Daher war die gesamte Reise mangelhaft. Da das Reiseunternehmen dem Kläger hat mitteilen lassen, dass er die Reise nicht stornieren kann, habe er auch nicht vorbehaltlos bezahlt.

Der Minderungsanspruch des Klägers entfällt auch nicht wegen„höherer Gewalt, aufgrund der politischen Unruhen mit Kriegszuständen in der Ukraine und des schlechten Wetters. Denn auch höhere Gewalt beeinträchtigt die Einstandspflicht des Reiseveranstalters nicht.

Zur Höhe des Minderungsanspruches stellt das Gericht fest:

Eine Kreuzfahrt ist eine Mischung aus kulturellen und landschaftlichen Höhepunkten, gepaart mit der Besonderheit der ständigen Fortbewegung auf dem Meer. Bei einer Kreuzfahrt, die ursprünglich in das Schwarze Meer führen sollte, tatsächlich aber nur im östlichen Mittelmeer durchgeführt worden ist, wird der Gesamtcharakter der Kreuzfahrt entsprechend geändert. Daher ist der Minderungsanspruch auf den Gesamtreisepreis vorzunehmen.“ Das Gericht sprach dem Kläger eine Minderung von 30 Prozent des Reisepreises zu.

Sollte die Reiseroute auch bei ihrer Kreuzfahrt noch vor Reiseantritt oder gar während der Reise geändert werden, gilt es immer zu prüfen ob die Änderung auch gleich einen Reisemangel darstellt. Sollte dies der Fall sein, können Sie eine Reisepreisminderung geltend machen.

Bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche sind wir Ihnen gerne behilflich. Kontaktieren Sie uns telefonisch oder per E-Mail.

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