Der gesetzliche Pflichtteilsanspruch

Enterbt? Machen Sie den Pflichtteil geltend.

Oft stellt sich nahen Angehörigen, welche durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden die Frage, ob sie nun völlig leer ausgehen.

Grundsätzlich ist man als Erblasser frei in seiner Entscheidung, wem man etwas vererben möchte und wem nicht. Diese Freiheit kann niemandem genommen werden.

Führt die Einsetzung von Dritten als Erben jedoch dazu, dass nahe Angerhörige nicht bedacht, und so enterbt werden, haben diese unter Umständen einen Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil.

Der Pflichtteil ist ein bestimmter Anteil des Nachlasses, der nahen Verwandten dann zusteht, wenn sie durch ein Testament oder andere letztwillige Verfügungen von Todes wegen ganz oder teilweise vom Erbe ausgeschlossen sind, § 2302 Abs. 1 BGB.

1.       Wer ist Pflichtteilsberechtigter

Pflichtteilsberechtigte gemäß § 2303 BGB zunächst einmal die Kinder bzw. ersatzweise die Enkel und Ur-Enkel. Zudem ist auch der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner berechtigt den Pflichtteil zu fordern. Die Eltern des Erblassers sind immer dann pflichtteilsberechtigt, sofern keine Kinder oder deren Abkömmlinge vorhanden sind.

2.       Die Höhe des Pflichtteils

Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, also die Hälfte des Betrages, den ein enterbter Angehöriger als gesetzlicher Erbe erben würde, wenn es kein Testament gäbe.

Beispiel: Die verwitwete Erblasserin hinterlässt 3 Kinder. Gemäß Testament werden 2 Kinder als Erben zu je ½ eingesetzt. Das dritte Kind wird nicht bedacht.

Lösung: In diesem Fall ermittelt man zunächst die gesetzliche Erbquote, das heißt den Erbanteil den jedes Kinder erhalten würde, wenn es kein Testament gäbe. Diese liegt im vorliegenden Beispiel bei 1/3. Der Pflichtteil beträgt nun die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, mithin hier 1/6.

3.       Was kann herausverlangt werden

Der Pflichtteil ist ein Anspruch auf Geld. Das Recht, bestimmte Sachen aus dem Nachlass übereignet zu bekommen, hat der Pflichtteilsberechtigte nicht. Probleme ergeben sich hier insbesondere, wenn das Erbe kaum Barmittel umfasst und im Wesentlichen nur aus einer Immobilie oder gar einem Betrieb besteht. Fordert der Pflichtteilsberechtigte dann seinen Anteil aus dem Nachlass, sind die tatsächlichen Erben ggf.  sogar zum Verkauf der Immobilie oder des Betriebes gezwungen, um so den Geldbetrag des Pflichtteils aufbringen zu können.

4.       Auskunftsanspruch

Den Pflichtteil muss jeder Pflichtteilsberechtigte aktiv gegenüber dem oder den Erben geltend machen. Es besteht keine Pflicht für die Erben, den Pflichtteil von sich aus auszuzahlen. Damit der Pflichtteilsberechtigte jedoch seinen Anspruch konkret beziffern kann, steht ihm zunächst ein Auskunftsanspruch über den Bestand des Nachlasses zu, § 2314 BGB. Dieser Auskunftsanspruch richtet sich immer gegen die Erben und ist von diesen vollumfänglich in Form eines Nachlassverzeichnisses zu erfüllen. Notfalls kann dieser Anspruch auch auf dem Klageweg geltend gemacht werden. Sollte nach Auskunftserteilung die Skepsis über die Richtigkeit der Angaben überwiegen, kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass ein notarielles Nachlassverzeichnis anzufertigen ist.

5.       Wertermittlungsanspruch

Neben dem Auskunftsanspruch steht dem Pflichtteilsberechtigten auch ein Wertermittlungsanspruch zu. , § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das heißt, es kann von den Erben verlangt werden, dass diese den Wert der Nachlassgegenstände (Kunst, Münzen, Immobilien etc.) anhand eines anzufertigenden Gutachtens zu ermitteln und darzulegen haben. Die Auswahl des Sachverständigen liegt hierbei im Ermessen der Erben.

6.       Zahlungsanspruch

Sofern die Erben über die Art und Höhe des Nachlasses ausreichend Auskunft  erteilt haben, kann der Pflichtteilsberechtigte seinen Anteil am Nachlass beziffern und diesen Betrag gegenüber den Erben geltend machen.

7.       Pflichtteilsergänzungsanspruch

Hat der Erblasser vor seinem Ableben seinen Besitz großzügig verschenkt, um zu erreichen, den Nachlass eher gering erscheinen und missliebige Verwandte möglichst leer ausgehen zu lassen, steht dem Berechtigten der Pflichtteilergänzungsanspruch zur Seite. In einem solchen Fall kann er verlangen, dass Geschenke aus den letzten zehn Jahren zumindest teilweise bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt werden.

8.       Pflichtteil entziehen

Grundsätzlich ist es nicht möglich, den Kindern den Pflichtteil zu entziehen. Eine Ausnahme ist jedoch in den wenigen Fällen des § 2333 BGB gegeben. Es muss hier eine schwerwiegende Verfehlung vorliegen. Zudem muss der Pflichtteilsentzug explizit im  Testament enthalten und die Umstände genau beschrieben sein.

9.       Verjährung des Pflichtteilsanspruchs

Der Anspruch auf den Pflichtteil kann nicht zeitlich unbeschränkt geltend gemacht werden. Vielmehr unterliegt der Anspruch der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB von drei Jahren. Die Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte von seinem Pflichtteilsanspruch Kenntnis erlangt hat bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen müsste.

Abweichend davon beginnt die Frist für die Geltendmachung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs mit dem Erbfall, § 2332 Abs. 1 BGB.

10.   Verzicht auf den Pflichtteil

Wer hingegen zu Lebzeiten des Erblassers in einem gemeinsamen notariellen Vertrag auf seinen Pflichtteil verzichtet hat, § 2346 Abs. 2 BGB, kann sich nach dem Tod nicht auf eine Geltendmachung berufen.

11.   Prozessuale Geltendmachung

Sofern sich die Erben in Gänze verweigern Auskunft zu erteilen und den Pflichtteil auszuzahlen, kann Stufenklage bei dem zuständigen Gericht eingereicht werden. Vorteil dieser Klageart ist, dass die Ansprüche des Berechtigten auf Auskunft und Zahlung in einem Verfahren zusammengebracht werden.

Sollte bereits Auskunft erteilt worden sein, ist die Zahlungsklage der richtige Weg um den Pflichtteil gegenüber den Erben einzufordern.

Haben Sie weitere Fragen rund um das Thema Pflichtteilsrecht oder möchten Sie den Ihnen zustehenden Anspruch geltend machen, dann leisten wir Ihnen hierbei gerne Hilfestellung und beraten Sie umfassend. Vereinbaren Sie gerne online oder telefonisch einen Termin bei uns.