Aktuelle Beiträge zum Thema Strafrecht
Thema Jugendstraftaten und Jugendstrafverfahren
Fragen und Antworten zum Thema Strafrecht
Bekomme ich wegen des Vorwurfes des Nachstellens einen Eintrag im Führungszeugnis?
Frage an Rechtsanwalt Ziegler vom 4. 1. 2012
Ich wurde am 09.2008 in 2 Fällen StgB § 176 Abs. 4 Nr. 4 , § 53 zu 40 TS a 40 € verurteilt.
Da ich zu diesem Zeitpunkt kurz vor einem Auslandsaufenthalt stand und ich aufgrund der doch eher geringen Kosten keinen Anwalt in Anspruch genommen haben ( somit wurde ich rechtskräftig Verurteilt ) habe ich jetzt eine Eintragung im Führungszeugnis mit Beschäftigungsvorbot Jugenarbeotsschutzgesetz § 25 .
Laut Polizei handelte es sich dabei um eine Belästigung via Mobilfunkttelefon. Nach der Vorladung habe ich das Vergehen abgestitten und erstmal nichts mehr davon gehört. Aufeinmal kam dann die Verurteilung.
Jetzt wollte ich wissen wielange der Eintrag noch im FZ ist und ebenso das Beschäftigungsvorbot.
Antwort von Rechtsanwalt Ziegler vom 4. 1. 2012
Trotz der eher geringen Strafe erfolgt wegen § 32 Abs. 1 Satz 2 BZRG (Bundeszentralregistergesetz) eine Eintragung in das Führungszeugnis. Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 a) BZRG in Ihrem Fall drei Jahre.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 BZRG sind die verhängten Strafen und Nebenfolgen einzutragen. Die Dauer ist hierbei dieselbe.
Probleme mit dem P-Konto
Frage vom 03.02.2011:
Ich habe ein sog. P-Konto und es läuft die Pfändung.
Nun wurden ALG2+Wohngeld erstmalig auf mein Konto überwiesen. Dieser Betrag ist für die Monate Januar und Februar und erliegt für beide Monate oberhalb der Freigrenze. Das das GEld für zwei Monate gedacht war ging aus dem Überweisungstext nicht hervor und somit hat die Bank sofort alles über den Pfändungsfreibetrag abgebucht.
Ich habe am selben Tag darauf hingewiesen, dass es sich um Sozialleistungen für 2 Monate handelt und dies auch mit einem Schreiben des Amtes nachgewiesen. Die Bank behauptet nun, da könne sie nichts dafür und ich muss mit dem Gläubiger sprechen.
Ist die korrekt?
Antwort von Rechtsanwalt Ziegler:
Das P-Konto gewährt seit dem 01.07.2010 eine neue, frei wählbare Form des Vollstreckungsschutzes.
Für Alleinstehende beträgt die Freigrenze 985,15 EUR je Monat. Der Freibetrag von 985,15 EUR umfasst allerdings Einkünften jeglicher Art, der Schutz des § 55 SGB I etwa greift im Fall des P-Kontos nicht. Des Weiteren werden mehrere Einkünfte addiert, etwa Sozialleistungen mit Arbeitslohn. Die derzeitige Gesetzeslage wird viel diskutiert, führt sie doch zu schwer hinnehmbaren Situationen.
Ihr Problem ist dem sog. „Monatsanfangsproblem“ ähnlich.Dieses Problem entsteht, wenn Sozialleistungen für den Folgemonat noch zum Ende des vorangegangenen Monats auf dem P-KOnto eingehen und der Freibetrag bereits ausgeschöpft wurde. Dann kommt es nmlich zur Abschöpfung, d.h. der Überweisung des die Freigrenze übersteigenden Teils durch die Bank an den/die Gläubiger.
Sie haben sich mit dem P-Konto rechtsverbindlich für eine bestimmte gesetzliche Pfändungsschutzregelung, mit all seinen Vor- und auch Nachteilen entschieden. Dies kann und darf dem Gläubiger nicht zum Nachteil gereichen. So jedenfalls dies Aussagen in einschlägigen Urteilen. Sie hätten die Möglichkeit gehabt, einen Teil des Gesamtzahlbetrages in bar zu verlangen.
Ob in Ihrem Fall ein gerichtliches Verfahren erfolgreich sein wird, müsste näher geprüft werden. Nicht gänzlich ausgeschlossen scheint, dass ein Antrag auf Pfändungsschutz gem 765a ZPO oder eine gerichtliche Anordnung nach 850 k Abs. 4 ZPO Erfolg hat.
Gern können Sie mich mit der weiteren Prüfung betrauen. Übersenden Sie zunächst unverbindlich die Unterlagen zu Ihrem Fall als Dateianhang.
Gleich Freigang nach Haftantritt?
Frage vom 11.11.2009
Hallo,
Wie schnell kann man Freigang beantragen in der JVA und wann wäre es sinnvoll dieses zu machen? (Freiheitsstrafe 1Jahr drei monate + 95 Tagessätze) Ich habe mal gehört es ist erst nach 7 Monaten möglich. Ich habe eine Arbeitsstelle (Berufsausbildung) und die wollen mich auch so schnell wie möglich zurück haben…
Ist vom Bundesland unterschiedlich, die JVA befindet sich in Mecklenburg Vorpommern… (JVA Waldeck)
Antwort von Rechtsanwalt Ziegler:
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Die Gewährung von Freigang richtet sich nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG bzw. § 15 Abs. 1 Nr. 2 JStVollzG M-V (soweit eine Jugendstrafe verbüßt wird).
Zunächst wird Freigang regelmäßig nur aus dem offenen Vollzug heraus gewährt. Es können aber Ausnahmen hiervon gemacht werden.
Regelmäßig kann Freigang erst 12 Monate vor der Entlassung gewährt werden.
Ob in Ihrem Fall eine Ausnahme vom oben genannten Regelfall gemacht werden können, kann ich von hier aus nicht beurteilen.
„Gefangene mit einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten, die sich selbst zum Strafantritt im offenen Vollzug gestellt haben und sich nachweislich in einem festen Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis befinden, können nach Überprüfung ihres Arbeits- oder Ausbildungsplatzes und Feststellung ihrer Eignung für den offenen Vollzug sofort zum Freigang zugelassen werden, um ihr Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis fortzusetzen.
Zum sofortigen Freigang können nach Überprüfung ihres Arbeits- oder Ausbildungsplatzes auch Gefangene zugelassen werden, die gemäß Nr. 6.6 in den offenen Vollzug verlegt worden sind.“ (Richtlinien über die Gewährung von Lockerungen des Vollzuges und Urlaub aus der Haft sowie die Verlegung in den offenen Vollzug (Lockerungsrichtlinien MV) in der Fassung vom 28.01.2009)
Vom sofortigen Freigang sind Personen, die wegen grober Gewaltdelikte verurteilt wurden jedoch ausgeschlossen.
Über den sofortigen Freigang entscheidet der Anstaltsleiter nach Vorlage des Vollzugsplanes.
Aus Ihren Angaben entnehme ich, dass die Möglichkeit sofort zum Freigang zugelassen zu werden theoretisch bestehen könnte. Dies jedoch nur, wenn Sie sich bereits im offenen Vollzug befinden.
Sollte dies gerade nicht der Fall sein, käme es entscheidend darauf an, ob in Ihrem Fall eine Ausnahme gemacht werden könnte, s.o..
Verfolgung durch Polizeiorgane wegen Haftbefehls zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung?
Frage vom 05.01.2011
hallo,
ich habe mal eine Frage wegen meinen Schulden.
Ich habe eine menge Schulden…
Habe Angst mich umzumelden wegen den gerichtsvollziehern, eine Eidesstattliche Versicherung habe ich schon abgelegt wegen Mietschulden.
Ich würde gerne nächste Woche in die türkei für 2 Wochen fliegen (Urlaub).
wenn ein Haftbefehl wegen Schulden gegen mich vorliegt, kann ich am Flughafen festgenommen werden? Wie kann ich dies vermeiden?
Antwort von Rechtsanwalt Ziegler:
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Der zivilrechtliche Haftbefehl nach §§ 899 ff ZPO ist von einem strafrechtlichen Haftbefehl zu unterscheiden. Die Polizeibehörden haben auch nicht per se Kenntnis von dem zivilrechtlichen Haftbefehl um den es hier gehen dürfte.
Die Gefahr einer Verhaftung am Flughafen ist damit ungleich geringer. Dennoch ist ja nicht auszuschließen, dass der Gerichtsvollzieher von Ihrem Vorhaben Kenntnis erlangt hat. Dann wäre er auch am Flughafen gem. § 909 ZPO zur Verhaftung befugt.
Hierzu könnte er sich theoretisch auch der Hilfe polizeilicher Vollzugsorgane bedienen, vgl. § 758 Abs. 3 ZPO.
Vermeiden können Sie die Verhaftung am sichersten, indem Sie der Aufforderung zur Abgabe der EV nachkommen oder die Schulden begleichen. Ansonsten werden Sie leider mit dem Risiko leben müssen.
Im Hinblick auf die Ausführungen zu Ihren Schulden möchte ich noch darauf aufmerksam machen, dass die Nichtzahlung der hier ausgelobten Gebühren einen Straftatbestand darstellen kann, so dass in einem solchen Fall an Urlaub gar nicht mehr zu denken sein dürfte.
Sozialbetrug trotz Mitteilung an die Agentur für Arbeit?
Frage vom 03.01.2011
Liebe Experten!
ich habe am Mittwoch ein Gerichtstermin. Ich habe laut staatsanwaltschaft sozialbetrug begangen. Ich habe damals arbeitslosengeld bezogen und bin nebenbei auf 400 Euro arbeiten gegangen. Ich teilte der Agentur das mit und diese bekamen jeden Monat die Nebenverdienstbescheinigung direkt vom Abeitgeber jedoch wurde mein verdienst nie angerechnet trotz unzähligen telefonaten mit der Agentur (Callcenter) wurde mir versichert das zu klären es passierte nie etwas, es wurde immer weiter voll gezahlt. als ich aus dem alg rausfiel wurde mir Mahnung und Zwangsvollstreckung durchgeführt und nach ewiger Zeit die Anzeige. obwohl ich alles ordnungsgemäß angebeben hatte, jetzt ist wohl nie eine nebenverdienstbescheinigung eingegangen, und ich werde angeklagt dazu kommmt noch das ich schon zwei mal wegen betrug verurteilt wurde aber dieses mal nichts dafür kann. Was kommt auf mich zu ich habe mein ganzes Leben geändert seit dem ich Kinder habe, Ich selbst habe mich mit dem Hauptzollamt in Verbindung gesetzt und gebeten die sache mit meinem Kindergeld zu begleichen. mittlerweile ist die Hälfte fast abgezahlt.
Antwort von Rechtsanwalt Ziegler:
Sehr geehrte Fragestellerin,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Ihren Angaben zufolge, hat Ihr Arbeitgeber stets die Nebenverdienstbescheinigungen an die Agentur für Arbeit gesandt. Diese sind nun, aus welchen Gründen auch immer, dort nicht auffindbar bzw. werden nicht Ihrem Fall zugeordnet.
Daneben geben Sie an, sich mehrfach an das Callcenter der Arbeitsagentur gewandt zu haben, um die Anrechnung Ihres Nebenverdienstes zu erreichen. Dies ist nicht geschehen.
Um Ihre eigene Entlastung zu erreichen, könnten Sie einerseits die Gesprächsnachweise, d.h. die Einzelverbindungsnachweise zu Ihren Telefonrechnungen zum Gerichtstermin mitnehmen. Haben Sie nicht auch in anderen Angelegenheiten mit dem CallCenter telefoniert, müssten die nachgewiesenen Telefonate also zum Thema der Anrechnung Ihres Nebenverdienstes geführt worden sein. Nehmen Sie nach Möglichkeit auch einen Bescheid o.ä. der Arbeitsagentur mit, damit die Rufnummer des CallCenters mit Ihrem Einzelvernindungsnachweis abgeglichen werden kann.
Andererseits könnte Ihr ehemaliger Arbeitgeber, bzw. dessen verantwortliche Mitarbeiter als Zeuge zu Ihrer Entlastung fungieren. Dies hätte auch schon längst, etwa im Ermittlungsverfahren, erfolgen können. Bestätigt Ihr Arbeitgeber, dass die Nebenverdienstbescheinigungen stets versandt wurden, sind Sie, was den Vorwurf des „Sozialleistungsbetruges“ anbelangt, entlastet.
Von obigen Ausführungen zu unterscheiden ist, Ihre Rückzahlungsverpflichtung im Hinblick auf überzahlte Sozialleistungen. In jedem Fall aber ist es für den anstehenden Termin von Vorteil, dass Sie die Rückzahlung unmehr leisten.
Der „Sozialleistungsbetrug“ ist strafrechtlich ein Betrug nach § 263 StGB und wird als solcher mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, in besonderes schweren Fällen bis zu 10 Jahren, bestraft.
Dies gilt übrigens auch für den sogenannten Eingehungsbetrug. Ein solcher liegt vor, wenn Leistungen in Anspruch genommen werden, obwohl von Anfang an nie die Absicht bestand, die Kosten der Leistung zu tragen.
Sollte nun, entgegen Ihrer Schilderung, doch von einer Strafbarkeit auszugehen sein, hängt Ihr zu erwartendes Strafmaß von der konkreten Ausgestaltung der Tat, den Beweggründen, Ihren Vorstrafen und Ihren sonstigen Lebensumständen ab. Da Angaben zu den genauen Umständen und weiteren Detailfragen fehlen, kann ich keine Aussicht auf das zu erwartenden Strafmaß, für den Fall einer Verurteilung, geben.
Ich gehe aber stark davon aus, dass in Ihrem Fall ein Freispruch erfolgen müsste, weil Sie sich nicht strafbar gemacht haben.