Ihre Rechte als Mieter bei Mängeln der Wohnung
Endlich ist sie gefunden: die perfekte Wohnung. Bereits bei der Besichtigung sind Sie sich sicher, hier werde ich mich wohlfühlen. Aber bereits zu Beginn des Mietverhältnisses kann man eine Menge verkehrt machen. Ganz wichtig ist, dass beim Einzug ein Übergabeprotokoll gefertigt wird. Hier müssen alle Mängel aufgeführt sein, die bereits bei Einzug bestehen. Sonst besteht nämlich die Gefahr, dass Sie beim Auszug für Mängel, die Sie gar nicht verursacht haben, z.B. abgeplatzte Fliesen oder Gebrauchsspuren des Laminats, aufkommen müssen. Daher gilt: bei Übergabe der Wohnung sollten Sie diese genau unter die Lupe nehmen und auf die Aufnahme jedes beachtlichen Mangels in das Übergabeprotokoll bestehen.
Was aber tun bei Mängeln, die sich erst nach dem Einzug zei-gen bzw. entstehen und für die Sie nicht bzw. nicht allein ver-antwortlich sind? Was tun bei Schimmel im Schlafzimmer, defekter Heizung im Winter oder unerträglichem Lärm der Nachbarn?
Wenn Sie einen solchen Mangel bemerken, müssen Sie diesen unverzüglich Ihrem Vermieter mitteilen. Dem Vermieter muss nämlich zunächst die Möglichkeit gegeben werden, den Mangel zu beseitigen.
Erfolgt jedoch keine Behebung des Mangels durch den Vermieter, selbst dann wenn der Vermieter keinen Einfluss auf das Problem hat, so z.B. bei andauerndem Baulärm, können Sie die Miete mindern. Hier ist jedoch Vorsicht geboten, denn oftmals überschätzen Mieter die Mietminderungsmöglichkeiten und mindern eigenmächtig bereits bei vergleichsweise geringen Mängeln die Miete um 30 – 50 %. Es kann auch nicht pauschalierend gesagt werden, welcher Mangel welche Mietminderung rechtfertigt. Dies ist immer eine Frage des Einzelfalles. Hier sollte zuvor, um einen ggf. teuren Rechtsstreit mit dem Vermieter zu vermeiden, fachmännischer Rat eingeholt werden.
Und auch nicht jeder Mangel wird vom oben Genannten er-fasst. Enthält Ihr Mietvertrag eine sog. Kleinstreparaturklausel, sind Sie unter Umständen verpflichtet, kleinere Mängel, wie z.B. die defekte Glühbirne oder die kaputte Dichtung des Fensters selbst zu beheben. Die einzelne Reparatur darf jedoch einen Betrag von 80 – 100 € nicht übersteigen und jährlich höchstens 8 – 10 % der Jahreskaltmiete betragen.