Nutzung einer Mietwohnung als Ferienwohnung rechtfertigt keine Eigenbedarfskündigung
Die beabsichtigte Nutzung einer Mietwohnung als Ferienwohnung durch den Vermieter und seine Familienangehörigen stellt kein berechtigtes Interesse zur Eigenbedarfskündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Neustadt an der Aisch hervor. In dem zugrunde liegenden Fall wurde dem Mieter einer Wohnung im Jahr 2015 unter anderem wegen einer beabsichtigten Eigennutzung der Wohnung gekündigt. Hintergrund dessen war, dass die auswärtigen Vermieter und ihre Familienangehörigen die Wohnung zu Besuchszwecken und längeren Aufenthalten in der Stadt nutzen wollten. Ihren eigentlichen Wohnsitz wollten die Vermieter und die Familienangehörigen aber nicht aufgeben. Der Mieter hielt die Kündigung für unzulässig, so dass die Vermieter Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung erhoben.
Das Amtsgericht Neustadt an der Aisch verneinte einen auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gestützten Anspruch, da die Eigenbedarfskündigung unwirksam sei. Nach Auffassung des Amtsgerichts habe den Vermietern kein berechtigtes Interesse an der Eigenbedarfskündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB zugestanden. Denn sie und ihre Familienangehörigen haben die Wohnung nicht als Wohnung, sondern als Ferienwohnung nutzen wollen. Ein Aufenthaltsort für längere Besuche genüge nicht, um einen Wohnsitz zu begründen. Es sei nicht erkennbar gewesen, dass die Vermieter und ihre Familienangehörigen in der Wohnung eine Niederlassung von Dauer beabsichtigten, mit dem Willen dort den räumlichen Schwerpunkt ihres Lebens einzurichten. Der Mieter durfte bleiben.
Haben auch Sie eine Eigenbedarfskündigung von Ihrem Vermieter erhalten prüfen wir für Sie, ob die Voraussetzungen einer solchen Kündigung vorliegen, oder ob ein Vorgehen gegen die Kündigung erfolgsversprechend ist.